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 Sprengstoffangelegenheiten

Wer Sprengstoff für den nicht gewerblichen Gebrauch erwerben oder damit umgehen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis für den nicht gewerbsmäßigen Erwerb bzw. den Umgang erteilt das Kreisordnungsamt.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt und die erforderliche Fachkunde nachweist. Daneben ist das Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit darzulegen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen erteilt werden.
Nach Prüfung der Zuverlässigkeit wird zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Anschließend kann der Antragsteller an einem Lehrgang für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung kann die Erlaubnis beantragt werden.

Hinweise und Besonderheiten

Förmliche Antragstellung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz beim Ordnungsamt des Kreises Heinsberg.

Zuständige Einrichtung

Kreispolizeibehörde
Direktion Zentrale Aufgaben
Carl-Severing-Straße 1
52525 Heinsberg
E-Mail: poststelle.heinsberg@polizei.nrw.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Mahr:
Tel: +49 2452 920-7123
Sprengstoffangelegenheiten

Wer Sprengstoff für den nicht gewerblichen Gebrauch erwerben oder damit umgehen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis für den nicht gewerbsmäßigen Erwerb bzw. den Umgang erteilt das Kreisordnungsamt.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt und die erforderliche Fachkunde nachweist. Daneben ist das Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit darzulegen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen erteilt werden.
Nach Prüfung der Zuverlässigkeit wird zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Anschließend kann der Antragsteller an einem Lehrgang für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung kann die Erlaubnis beantragt werden.

Erlaubnis ,Unbedenklichkeitsbescheinigung,Sprengstoffgesetz https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150749/show
Kreispolizeibehörde
Carl-Severing-Straße 1 52525 Heinsberg
Telefon +49 2452 920-2222
Fax +49 2452 920-2109

Herr

Mahr

P 215

+49 2452 920-7123