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 Kinder in Notsituationen

Unterstützung eines Elternteiles bei der Betreuung und Versorgung seines im Haushalt lebenden Kindes bei Ausfall des Elternteiles, das bisher die überwiegende Betreuung übernommen hat. Die Hilfe dient dazu, dem anderen Elternteil die weitere Berufsausübung zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Dies gilt auch für alleinerziehende Elternteile oder bei Ausfall beider Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen. Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege sind bei der Ausgestaltung der Hilfe zu berücksichtigen.

Unterlagen

Antrag und Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Einkommensteuerbescheid, Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Sparbuch, Lebensversicherungspolicen, bei Grundstück und Einfamilienhaus Wertangaben hierzu )

Kosten

Das Kind oder dessen Eltern werden zu den Kosten herangezogen (Kostenbeitrag). Der Kostenbeitrag wird aus dem Einkommen und Vermögen berechnet. Hier gelten die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über Einkommen und Vermögen.

Hinweise und Besonderheiten

Die Hilfe kommt nur für Kinder unter 14 Jahre in Betracht. Bei Krankenhausaufenthalt oder Kur sind vorrangig die Krankenkasse, der Rententräger, die Unfallversicherung und das Arbeitsamt leistungsverpflichtet.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Allg. Sozialer Dienst des Kreisjugendamtes
Kreisjugendamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: jugendamt@kreis-heinsberg.de

Kinder in Notsituationen

Unterstützung eines Elternteiles bei der Betreuung und Versorgung seines im Haushalt lebenden Kindes bei Ausfall des Elternteiles, das bisher die überwiegende Betreuung übernommen hat. Die Hilfe dient dazu, dem anderen Elternteil die weitere Berufsausübung zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Dies gilt auch für alleinerziehende Elternteile oder bei Ausfall beider Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen. Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege sind bei der Ausgestaltung der Hilfe zu berücksichtigen.

Antrag und Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Einkommensteuerbescheid, Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Sparbuch, Lebensversicherungspolicen, bei Grundstück und Einfamilienhaus Wertangaben hierzu )

Das Kind oder dessen Eltern werden zu den Kosten herangezogen (Kostenbeitrag). Der Kostenbeitrag wird aus dem Einkommen und Vermögen berechnet. Hier gelten die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über Einkommen und Vermögen.

Unterstützung ,Betreuung ,Versorgung ,Haushalt https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150692/show
Allg. Sozialer Dienst des Kreisjugendamtes
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg