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 Erzieherische Hilfen

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Als Hilfen kommen ambulante, teil- und vollstationäre Angebote in Betracht. Die Festlegung der Hilfeart erfolgt im Rahmen eines Hilfeplanes. Es gibt keinen Vorrang für bestimmte Hilfen.

Erziehungsberatung

Die Erziehungsberatung soll Kinder, Jugendliche und Eltern und andere Erziehungsberechtigte

  • bei der Klärung und Bewältigung individueller und famlienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren,
  • bei der Lösung von Erziehungsfragen,
  • bei Trennung und Scheidung

unterstützen.

Soziale Gruppenarbeit

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen.

Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer

Ergänzung und Unterstützung der Erziehungsfunktion der / des Personensorgeberechtigten. Unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes wird Kindern und Jugendlichen Hilfe angeboten, ihre Entwicklungsprobleme zu bewältigen und ihre Verselbständigung zu fördern.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Intensive Betreuung und Begleitung von Familien.

Unterstützung

  • bei der Bewältigung von Alltagsproblemen,
  • bei der Lösung von Konflikten und Krisen,
  • im Kontakt mit Behörden und Institutionen.

Erziehung in einer Tagesgruppe

Stabilisierung und Förderung der emotionalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Unterstützung der schulischen Integration.

Vollzeitpflege

Unterbringung und Erziehung des Kindes/Jugendlichen in einer Pflegefamilie.

Betreutes Wohnen, Heimerziehung

Unterbringung und Erziehung des Kindes/Jugendlichen in einem Heim oder in einer anderen betreuten Wohnform.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive Unterstützung eines Jugendlichen zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung

Unterlagen

Antrag auf Hilfe zur Erziehung und Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Einkommensteuerbescheide, Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Sparbuch, Lebensversicherungspolicen, bei Grundstück und Einfamilienhaus Wertangaben hierzu )

Kosten

Das Kind oder der Jugendliche oder dessen Eltern werden zu den Kosten herangezogen (Kostenbeitrag/Unterhaltsbeitrag.) Der Kosten- oder Unterhaltsbeitrag wird aus dem Einkommen und Vermögen berechnet. Hier gelten die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über Einkommen und Vermögen. Bei ambulanten Hilfen entfällt eine Heranziehung zu den Kosten.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Kreisjugendamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: jugendamt@kreis-heinsberg.de