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Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Sie soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Ihre Aufgabe ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert sind. Das Jugendamt muss dazu die Stellungnahme eines Facharztes einholen. Facharzt und Form der Stellungnahme sind gesetzlich genau festgeschrieben.
Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne.
Für die Gemeinden Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg & Waldfeucht
Für die Gemeinden Wassenberg & Wegberg
Zuständige Einrichtung
Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII
Kreisjugendamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Eingliederungshilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Sie soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Ihre Aufgabe ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert sind. Das Jugendamt muss dazu die Stellungnahme eines Facharztes einholen. Facharzt und Form der Stellungnahme sind gesetzlich genau festgeschrieben.
Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne.
Für die Gemeinden Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg & Waldfeucht
Für die Gemeinden Wassenberg & Wegberg