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 Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Gründe dafür sind beispielsweise die Regeneration und langfristige Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, wie auch der Schutz von Lebensstätten und -räumen von Tieren und Pflanzen. Auch aufgrund seiner Schönheit und Vielfalt oder der besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Der Schutz der Natur hat hohe Priorität, dennoch ist der Schutzgrad niedriger als beispielsweise in einem Naturschutzgebiet. So ist z. B. der Bau eines Hauses im Einzelfall trotz generellem Bauverbot möglich, sofern bestimmte Vorgaben erfüllt werden. Dazu bedarf es u. a. einer Ausnahmegenehmigung. Auch Bäume dürfen - selbst wenn sie auf einem Privatgrundstück stehen - i. d. R. nicht ohne Ausnahmegenehmigung gefällt werden. Zu beachten gilt, dass sämtliche Ausnahmegenehmigungen nur bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien erteilt werden können.

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete erfolgt im Rahmen der Landschaftsplanung. Im Kreis Heinsberg sind viele Flächen, die im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) liegen, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und beinhalten u. a. Streuobstwiesen, Feldgehölze und landschaftsgliedernde Elemente (z. B. Baumreihen, Hecken etc.). Oft grenzen sie an Naturschutzgebiete und dienen als Puffer für diese. Mit der Schutzausweisung gehen verschiedene Verbotsvorschriften einher, die es zu beachten gilt. Ggf. kann von den Verboten auf Antrag eine kostenpflichtige Ausnahme bzw. Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 26, 67 Bundesnaturschutzgesetz
  • Landschaftspläne des Kreises Heinsberg
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die „Landschaftsschutzgebiete im Kreis Heinsberg“ Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückehoven, Wassenberg, Gemeinden Gangelt und Waldfeucht vom 09.06.2006 (ABl. für den Regierungsbezirk Köln vom 19.06.2006 Nr. 25 Seite 189 ff.) in der Fassung der Änderung vom 05.09.2006 (ABl. für den Regierungsbezirk Köln vom 18.09.2006 Nr. 38 Seite 329 ff.)

Kosten

Die Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Gründe dafür sind beispielsweise die Regeneration und langfristige Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, wie auch der Schutz von Lebensstätten und -räumen von Tieren und Pflanzen. Auch aufgrund seiner Schönheit und Vielfalt oder der besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Der Schutz der Natur hat hohe Priorität, dennoch ist der Schutzgrad niedriger als beispielsweise in einem Naturschutzgebiet. So ist z. B. der Bau eines Hauses im Einzelfall trotz generellem Bauverbot möglich, sofern bestimmte Vorgaben erfüllt werden. Dazu bedarf es u. a. einer Ausnahmegenehmigung. Auch Bäume dürfen - selbst wenn sie auf einem Privatgrundstück stehen - i. d. R. nicht ohne Ausnahmegenehmigung gefällt werden. Zu beachten gilt, dass sämtliche Ausnahmegenehmigungen nur bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien erteilt werden können.

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete erfolgt im Rahmen der Landschaftsplanung. Im Kreis Heinsberg sind viele Flächen, die im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) liegen, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und beinhalten u. a. Streuobstwiesen, Feldgehölze und landschaftsgliedernde Elemente (z. B. Baumreihen, Hecken etc.). Oft grenzen sie an Naturschutzgebiete und dienen als Puffer für diese. Mit der Schutzausweisung gehen verschiedene Verbotsvorschriften einher, die es zu beachten gilt. Ggf. kann von den Verboten auf Antrag eine kostenpflichtige Ausnahme bzw. Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.

Die Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.

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Natur und Landschaft
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Huylebrouck

349

+49 2452 13-6122

Herr

Sieprath

348

+49 2452 13-6110

Herr

Molz

345

+49 2452 13-6154