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 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)

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Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind i. d. R. deutlich kleinflächiger als Natur- und Landschaftsschutzgebiete und zielen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz auf den Schutz eines ganz bestimmten, belebenden bzw. gliedernden Elements der Landschaft ab. Das kann beispielsweise eine parkartige, baumbestandene Wiese sein, eine Hecke oder auch eine Streuobstwiese. Der Schutz umfasst dabei normalerweise die vorhandenen Gehölze. Diese dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes kann auf Antrag ggf. eine kostenpflichtige Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden, jedoch nur bei Vorlage eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder sofern die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Nähere Informationen zu den einzelnen GLBs im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 29, 67 Bundesnaturschutzgesetz
  • Landschaftspläne des Kreises Heinsberg

Kosten

Die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)

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Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind i. d. R. deutlich kleinflächiger als Natur- und Landschaftsschutzgebiete und zielen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz auf den Schutz eines ganz bestimmten, belebenden bzw. gliedernden Elements der Landschaft ab. Das kann beispielsweise eine parkartige, baumbestandene Wiese sein, eine Hecke oder auch eine Streuobstwiese. Der Schutz umfasst dabei normalerweise die vorhandenen Gehölze. Diese dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes kann auf Antrag ggf. eine kostenpflichtige Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden, jedoch nur bei Vorlage eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder sofern die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Nähere Informationen zu den einzelnen GLBs im Kreis Heinsberg sowie den dort geltenden Verbotsvorschriften entnehmen Sie bitte den einzelnen Landschaftsplänen.

Die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist gebührenpflichtig.

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Natur und Landschaft
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Huylebrouck

349

+49 2452 13-6122

Herr

Sieprath

348

+49 2452 13-6110

Herr

Molz

345

+49 2452 13-6154