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Reitregelung
Zum 1. Januar 2018 sind die Regelungen für das Reiten im Wald gemäß § 50 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NRW außer Kraft und die Vorschriften des § 58 (2) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) in Kraft getreten.
Aufgrund des Inkrafttretens des Landesnaturschutzgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte gehalten, im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden zu prüfen, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind. Sie können die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 (3) und (4) LNatSchG sowie die erforderlichen Reitverbote nach § 58 (5) LNatSchG erlassen.
Gemäß § 58 (3) und (4) LNatSchG wurde im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbänden die "Allgemeinverfügung zur Regelung des Reitens im Wald im Kreis Heinsberg (Reitregelung)" erlassen, welche am 22.06.2018 in Kraft getreten ist.
Der Text sowie die dazugehörigen Karten stehen für Sie zum Download bereit.
Einen kurzen Überblick über die Regelungen der einzelnen Kommunen im Kreis Heinsberg gibt die folgende Tabelle:
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de