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Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen
Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen und Objekte (wie z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Alleen, Naturdenkmäler) gilt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 6 als Eingriff in Natur und Landschaft. Als Beispiele können genannt werden:
- Veranstaltungen: zum Beispiel organisierte Radsportveranstaltungen; Motorsportveranstaltungen; Reitsportveranstaltungen; größere Feste, welche Flächen im Außenbereich beanspruchen
- falsche Pferdehaltung: zertretene Grasnarbe („Matschweiden“); angefressene Bäume und Sträucher
- Abladen von Müll („Wilde Müllhalden“)
- Grünschnittlagerung
- Aufbringen von Erdaushub
- Beschädigen oder Beseitigen von Gehölzen
Eingriffe dürfen nur nach erteilter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden und bedürfen eines Ersatzes oder Ausgleichs gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
- § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW
Kosten
Das Ausstellen einer Eingriffsgenehmigung bzw. einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Downloads
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen und Objekte (wie z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Alleen, Naturdenkmäler) gilt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 6 als Eingriff in Natur und Landschaft. Als Beispiele können genannt werden:
- Veranstaltungen: zum Beispiel organisierte Radsportveranstaltungen; Motorsportveranstaltungen; Reitsportveranstaltungen; größere Feste, welche Flächen im Außenbereich beanspruchen
- falsche Pferdehaltung: zertretene Grasnarbe („Matschweiden“); angefressene Bäume und Sträucher
- Abladen von Müll („Wilde Müllhalden“)
- Grünschnittlagerung
- Aufbringen von Erdaushub
- Beschädigen oder Beseitigen von Gehölzen
Eingriffe dürfen nur nach erteilter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden und bedürfen eines Ersatzes oder Ausgleichs gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.
- §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
- § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW