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 Einsatz von Pestiziden

Unkrautbekämpfung im Haus- und Kleingarten

Für Hausgartenbesitzer gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für Kommunen und Gewerbetreibende zur Pflege ihrer Grundstücke: Die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) auf Gehwegen, Einfahrten und sonstigen befestigten Flächen ist auch im Privatbereich sowie auf Hof- und Betriebsflächen aufgrund der Abschwemmungsgefahr in Gullys oder Vorfluter und der damit verbundenen Gewässerbelastung verboten. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Grundsätzlich verboten – sowohl auf gärtnerischen wie auf befestigten oder versiegelten Flächen – ist auch die Anwendung von Hausmitteln wie Essig und Salz. Das Pflanzenschutzgesetz untersagt ausdrücklich den Einsatz von Präparaten, die nicht offiziell als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, aber dazu geeignet sind, andere Organismen zu schädigen. Dies ist keine Schikane des Gesetzgebers, sondern liegt darin begründet, dass Hausmittel meist gefährlicher sind und mehr umweltschädliche Nebenwirkungen haben, als von den Anwendern vermutet.

Neben den mechanischen Verfahren wie hacken, jäten, Heißwasser mit festem Besen, Hochdruckreiniger, Stahlbürsten und dem Verwenden eines Fugenkratzers bieten einige Firmen Kleingeräte zur nichtchemischen Unkrautbekämpfung für den Privatbereich an.

 

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Pflanzenschutzdienst

Gartenstraße 11

50765 Köln-Auweiler

Telefon 0221 5340-401

Telefax 0221 5340-402

E-Mail  pflanzenschutzdienst@lwk.nrw.de

Rechtsgrundlagen

  • Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Einsatz von Pestiziden

Unkrautbekämpfung im Haus- und Kleingarten

Für Hausgartenbesitzer gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für Kommunen und Gewerbetreibende zur Pflege ihrer Grundstücke: Die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) auf Gehwegen, Einfahrten und sonstigen befestigten Flächen ist auch im Privatbereich sowie auf Hof- und Betriebsflächen aufgrund der Abschwemmungsgefahr in Gullys oder Vorfluter und der damit verbundenen Gewässerbelastung verboten. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Grundsätzlich verboten – sowohl auf gärtnerischen wie auf befestigten oder versiegelten Flächen – ist auch die Anwendung von Hausmitteln wie Essig und Salz. Das Pflanzenschutzgesetz untersagt ausdrücklich den Einsatz von Präparaten, die nicht offiziell als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, aber dazu geeignet sind, andere Organismen zu schädigen. Dies ist keine Schikane des Gesetzgebers, sondern liegt darin begründet, dass Hausmittel meist gefährlicher sind und mehr umweltschädliche Nebenwirkungen haben, als von den Anwendern vermutet.

Neben den mechanischen Verfahren wie hacken, jäten, Heißwasser mit festem Besen, Hochdruckreiniger, Stahlbürsten und dem Verwenden eines Fugenkratzers bieten einige Firmen Kleingeräte zur nichtchemischen Unkrautbekämpfung für den Privatbereich an.

 

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Gartenstraße 11

50765 Köln-Auweiler

Telefon 0221 5340-401

Telefax 0221 5340-402

E-Mail  pflanzenschutzdienst@lwk.nrw.de

Unkrautbekämpfung ,Nebenwirkungen ,Hausmittel https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150295/show
Natur und Landschaft
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Sieprath

348

+49 2452 13-6110

Herr

Molz

345

+49 2452 13-6154

Frau

Huylebrouck

349

+49 2452 13-6122