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Bauen im Außenbereich
Wer träumt nicht von einem Haus im Grünen? Klingt verlockend, ist aber nicht so einfach umzusetzen. Denn außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - d.h. im Außenbereich - gilt zunächst ein Bauverbot gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das hat denn Sinn, dass nicht jeder Bauherr völlig frei wählen kann, wo er ein Haus bauen möchte. Denn das würde dazu führen, dass immer mehr Einzelhäuser die freie Landschaft „verbauen“ und es dadurch zu einer starken Zersiedlung kommen würde. Daher sollen Bauherren sich an den vorhandenen Siedlungsstrukturen orientieren. Darüber hinaus sind viele Grundstücke im Außenbereich gleichzeitig Teil eines Schutzgebietes (meist Landschaftsschutzgebiet). In diesen Bereichen gelten noch strengere Regeln bezüglich baulicher Maßnahmen. Neben einer Baugenehmigung ist hier auch die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Schutzgebietes erforderlich. Beides ist unabhängig voneinander. Das heißt, es ist möglich, dass Sie zwar eine Baugenehmigung erhalten, eine Befreiung jedoch verweigert wird. Dann wäre das Vorhaben nicht umsetzbar.
Natürlich gibt es Ausnahmen vom Bauverbot, z. B. für
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- gartenbauliche Betriebe
- öffentliche Versorgung (u.a. Strom, Wasser, Telekommunikation)
- Vorhaben, die nur im Außenbereich möglich sind
- Windenergie
Ein anderes Bauvorhaben ist im Einzelfall zulässig, wenn es u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Erschließung ist gesichert
- es steht dem Flächennutzungsplan oder anderen Plänen nicht entgegen
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen nicht entgegen
- es sind keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten
- das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt bzw. die Eigenart der Landschaft bleibt erhalten
- es wird keine Zersplitterung der Siedlungsstruktur hervorgerufen
- es handelt sich um die Erweiterung, Umnutzung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes
Generell handelt es sich bei einem Bauvorhaben im Außenbereich um einen Eingriff in Natur und Landschaft, den es gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Dies bedeutet in der Regel, dass die bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung einzugrünen ist, etwa durch die Pflanzung heimischer Laubgehölze (z. B. Schnitthecke, Obstbaum etc.).
Bevor Sie einen Bauantrag für ein Bauvorhaben im Außenbereich stellen, ist es sinnvoll, vorab mit allen zuständigen Behörden (z. B. Bauamt, untere Naturschutzbehörde) zu klären, ob oder in welcher Form das Vorhaben zulässig ist. Hier erfahren Sie auch, ob Ihr Grundstück Teil eines Schutzgebietes ist, welche Verbote dort gelten und ob eine Befreiung von den Verboten in Aussicht gestellt werden kann. Das erspart Ihnen einigen Ärger und Aufwand. Auch wenn Sie ein Grundstück im Außenbereich erwerben möchten und nicht sicher sind, was genau auf diesem Grundstück umsetzbar ist, lohnt es sich, vorab mit der Behörde zu sprechen und nicht allein auf die Angaben des Verkäufers zu vertrauen.
Rechtsgrundlagen
- § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
- §§ 13 ff., 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Kosten
Die Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Downloads
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wer träumt nicht von einem Haus im Grünen? Klingt verlockend, ist aber nicht so einfach umzusetzen. Denn außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - d.h. im Außenbereich - gilt zunächst ein Bauverbot gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das hat denn Sinn, dass nicht jeder Bauherr völlig frei wählen kann, wo er ein Haus bauen möchte. Denn das würde dazu führen, dass immer mehr Einzelhäuser die freie Landschaft „verbauen“ und es dadurch zu einer starken Zersiedlung kommen würde. Daher sollen Bauherren sich an den vorhandenen Siedlungsstrukturen orientieren. Darüber hinaus sind viele Grundstücke im Außenbereich gleichzeitig Teil eines Schutzgebietes (meist Landschaftsschutzgebiet). In diesen Bereichen gelten noch strengere Regeln bezüglich baulicher Maßnahmen. Neben einer Baugenehmigung ist hier auch die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Schutzgebietes erforderlich. Beides ist unabhängig voneinander. Das heißt, es ist möglich, dass Sie zwar eine Baugenehmigung erhalten, eine Befreiung jedoch verweigert wird. Dann wäre das Vorhaben nicht umsetzbar.
Natürlich gibt es Ausnahmen vom Bauverbot, z. B. für
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- gartenbauliche Betriebe
- öffentliche Versorgung (u.a. Strom, Wasser, Telekommunikation)
- Vorhaben, die nur im Außenbereich möglich sind
- Windenergie
Ein anderes Bauvorhaben ist im Einzelfall zulässig, wenn es u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Erschließung ist gesichert
- es steht dem Flächennutzungsplan oder anderen Plänen nicht entgegen
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen nicht entgegen
- es sind keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten
- das Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt bzw. die Eigenart der Landschaft bleibt erhalten
- es wird keine Zersplitterung der Siedlungsstruktur hervorgerufen
- es handelt sich um die Erweiterung, Umnutzung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes
Generell handelt es sich bei einem Bauvorhaben im Außenbereich um einen Eingriff in Natur und Landschaft, den es gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Dies bedeutet in der Regel, dass die bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung einzugrünen ist, etwa durch die Pflanzung heimischer Laubgehölze (z. B. Schnitthecke, Obstbaum etc.).
Bevor Sie einen Bauantrag für ein Bauvorhaben im Außenbereich stellen, ist es sinnvoll, vorab mit allen zuständigen Behörden (z. B. Bauamt, untere Naturschutzbehörde) zu klären, ob oder in welcher Form das Vorhaben zulässig ist. Hier erfahren Sie auch, ob Ihr Grundstück Teil eines Schutzgebietes ist, welche Verbote dort gelten und ob eine Befreiung von den Verboten in Aussicht gestellt werden kann. Das erspart Ihnen einigen Ärger und Aufwand. Auch wenn Sie ein Grundstück im Außenbereich erwerben möchten und nicht sicher sind, was genau auf diesem Grundstück umsetzbar ist, lohnt es sich, vorab mit der Behörde zu sprechen und nicht allein auf die Angaben des Verkäufers zu vertrauen.
- § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
- §§ 13 ff., 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)