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Eingriffe in Natur und Landschaft, allgemeiner Überblick
Eingriffe in Natur und Landschaft werden in § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes definiert und sind demnach „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Diese Eingriffe werden in § 30 des Landesnaturschutzgesetzes NRW weiterhin konkretisiert. So gelten beispielsweise als Eingriffe insbesondere
- die Errichtung von baulichen Anlagen
- die Herstellung von Gewässern
- die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung geschützter Flächen und Objekte
- die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumgruppen und -reihen
- die Umwandlung von Wald
- das Anlegen von Sonderkulturen (Weihnachtsbaumkulturen)
Die Eingriffsdefinition legt nahe, dass mit einem Eingriff Veränderungen und Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft einhergehen. Um diese zu kompensieren wurde die Eingriffsregelung in Leben gerufen, die sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (§ 15) als auch im Landesnaturschutzgesetz (§ 31) verankert ist und deren Kerngedanke es ist, dass demjenigen, der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursacht, auch die Verantwortung für die Vermeidung, Verminderung und Kompensation des Eingriffs zukommt. Demnach gilt grundsätzlich erst einmal, Eingriffe zu vermeiden. Sind keine anderweitigen Alternativen zur Umsetzung der Maßnahme vorhanden, so gilt es, den Eingriff vor Ort auszugleichen, so dass die Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden. Ist ein Ausgleich vor Ort nicht möglich, so sollen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild im betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden. Wenn auch ein Ersatz nicht möglich ist, bleibt als letzte Option die Zahlung eines Ersatzgeldes, welches sich „nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten“ bemisst (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
Jeder, der einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen.
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Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de
Eingriffe in Natur und Landschaft werden in § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes definiert und sind demnach „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
Diese Eingriffe werden in § 30 des Landesnaturschutzgesetzes NRW weiterhin konkretisiert. So gelten beispielsweise als Eingriffe insbesondere
- die Errichtung von baulichen Anlagen
- die Herstellung von Gewässern
- die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung geschützter Flächen und Objekte
- die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumgruppen und -reihen
- die Umwandlung von Wald
- das Anlegen von Sonderkulturen (Weihnachtsbaumkulturen)
Die Eingriffsdefinition legt nahe, dass mit einem Eingriff Veränderungen und Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft einhergehen. Um diese zu kompensieren wurde die Eingriffsregelung in Leben gerufen, die sowohl im Bundesnaturschutzgesetz (§ 15) als auch im Landesnaturschutzgesetz (§ 31) verankert ist und deren Kerngedanke es ist, dass demjenigen, der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursacht, auch die Verantwortung für die Vermeidung, Verminderung und Kompensation des Eingriffs zukommt. Demnach gilt grundsätzlich erst einmal, Eingriffe zu vermeiden. Sind keine anderweitigen Alternativen zur Umsetzung der Maßnahme vorhanden, so gilt es, den Eingriff vor Ort auszugleichen, so dass die Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden. Ist ein Ausgleich vor Ort nicht möglich, so sollen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild im betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden. Wenn auch ein Ersatz nicht möglich ist, bleibt als letzte Option die Zahlung eines Ersatzgeldes, welches sich „nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten“ bemisst (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
Jeder, der einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150292/show