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 Washingtoner Artenschutzabkommen

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Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA, engl. CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) wurde am 03. März 1973 geschlossen, um den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten besser kontrollieren und beschränken zu können. Insgesamt haben 183 Staaten das Abkommen bisher ratifiziert. Für die rechtliche Umsetzung und den Vollzug ist jeder Staat selbst verantwortlich. Deutschland unterzeichnete das Abkommen am 20. Juni 1976. Die rechtliche Umsetzung erfolgt in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Die oberste Behörde für den internationalen Artenschutz in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Es genehmigt u.a. die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten.

Gemäß ihrer Schutzbedürftigkeit sind die Arten in die Anhänge I bis III unterteilt. Je nach Anhang gelten unterschiedliche starke Beschränkungen für den internationalen Handel. Die Schutzbestimmungen gelten dabei für

  • lebende Tiere und Pflanzen
  • tote Tiere und Pflanzen
  • ihre Entwicklungsformen
  • alle Teile von ihnen
  • aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (z. B. Pelze, Handtaschen, Instrumente)

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Innerhalb der EU ist der internationale Artenschutz über die EU-Artenschutzverordnung geregelt. Hier werden die Arten in vier Anhängen (A-D) gelistet:

Anhang A (Anhang I)

  • höchste Schutzkategorie, jeglicher Handel gefährdet den Bestand
  • einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien ( neu: Graupapagei),  Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten
  • Nachweis-Dokument: EG-Bescheinigung

Anhang B (Anhang II)

  • mittlere Schutzkategorie, Handel erlaubt, aber stark begrenzt
  • alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit nicht unter Anhang A gelistet
  • Nachweis-Dokument: Herkunftsnachweis
  • Zusatz-Information: Einige Arten, z. B. alle Affen, sind generell unter Anhang B gelistet, einige von diesen Arten sind aber zusätzlich noch strenger, also unter Anhang A, geschützt.

Anhang C (Anhang III)

  • niedrigste Schutzkategorie, internationale Kontrolle notwendig
  • alle Arten, die nicht unter Anhang A, B oder D gelistet sind
  • Nachweis-Dokument: keins

Anhang D (nur EU)

  • handelsrelevante Arten, aber noch nicht in einer Schutzkategorie; mengenmäßige Überwachung der Einfuhr in die EU

Exemplare der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot. Ausnahmen von diesem Verbot kann nur die zuständige untere Naturschutzbehörde (uNB) bei Vorlage aller erforderlichen Dokumente bzw. Nachweise erteilen.

Welche Arten aktuell in welchem Anhang gelistet sind, können Sie jederzeit kostenfrei auf wisia abfragen.

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Rechtsgrundlagen

  • Anhänge I-III Washingtoner Artenschutzabkommen (WA)
  • Anhänge A-D EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV)
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Kosten

Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Siehe auch

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Weiterführende Links

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Delling:
Tel: +49 2452 13-6139
Frau Huylebrouck:
Tel: +49 2452 13-6122
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Washingtoner Artenschutzabkommen

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Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA, engl. CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) wurde am 03. März 1973 geschlossen, um den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten besser kontrollieren und beschränken zu können. Insgesamt haben 183 Staaten das Abkommen bisher ratifiziert. Für die rechtliche Umsetzung und den Vollzug ist jeder Staat selbst verantwortlich. Deutschland unterzeichnete das Abkommen am 20. Juni 1976. Die rechtliche Umsetzung erfolgt in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Die oberste Behörde für den internationalen Artenschutz in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Es genehmigt u.a. die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten.

Gemäß ihrer Schutzbedürftigkeit sind die Arten in die Anhänge I bis III unterteilt. Je nach Anhang gelten unterschiedliche starke Beschränkungen für den internationalen Handel. Die Schutzbestimmungen gelten dabei für

  • lebende Tiere und Pflanzen
  • tote Tiere und Pflanzen
  • ihre Entwicklungsformen
  • alle Teile von ihnen
  • aus ihnen gewonnene Erzeugnisse (z. B. Pelze, Handtaschen, Instrumente)

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Innerhalb der EU ist der internationale Artenschutz über die EU-Artenschutzverordnung geregelt. Hier werden die Arten in vier Anhängen (A-D) gelistet:

Anhang A (Anhang I)

  • höchste Schutzkategorie, jeglicher Handel gefährdet den Bestand
  • einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien ( neu: Graupapagei),  Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten
  • Nachweis-Dokument: EG-Bescheinigung

Anhang B (Anhang II)

  • mittlere Schutzkategorie, Handel erlaubt, aber stark begrenzt
  • alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit nicht unter Anhang A gelistet
  • Nachweis-Dokument: Herkunftsnachweis
  • Zusatz-Information: Einige Arten, z. B. alle Affen, sind generell unter Anhang B gelistet, einige von diesen Arten sind aber zusätzlich noch strenger, also unter Anhang A, geschützt.

Anhang C (Anhang III)

  • niedrigste Schutzkategorie, internationale Kontrolle notwendig
  • alle Arten, die nicht unter Anhang A, B oder D gelistet sind
  • Nachweis-Dokument: keins

Anhang D (nur EU)

  • handelsrelevante Arten, aber noch nicht in einer Schutzkategorie; mengenmäßige Überwachung der Einfuhr in die EU

Exemplare der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot. Ausnahmen von diesem Verbot kann nur die zuständige untere Naturschutzbehörde (uNB) bei Vorlage aller erforderlichen Dokumente bzw. Nachweise erteilen.

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Cites, Anhang, EU-Artenschutz, Artenschutz, Bundesartenschutzverordnung,Naturschutz ,Schutzbedürftigkeit ,Erzeugnisse https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150168/show
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