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Kennzeichnungspflicht
Manche Tierarten benötigen bestimmte Formen der Kennzeichnung, anhand derer man die Tiere immer zweifelsfrei identifizieren kann.
In der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind die Kennzeichnungsmethoden für die dort aufgelisteten Arten festgelegt.
Diese umfassen:
Beringung mit der vorgegebenen Ringgröße
- Vögel
Kennzeichnung mittels Mikrochip (Transponder)
- v. a. Säugetiere, Reptilien etc.
Fotodokumentation aussagekräftiger Körpermerkmale
- v. a. Schildkröten (Bauch- und Rückenpanzer)
sonstige Kennzeichnung
In einer EG-Bescheinigung ist die entsprechende Kennzeichnung vermerkt, z.B. die Ringnummer Ihres Graupapageis oder die Fotodokumentation Ihrer Griechischen Landschildkröte. Bei nicht nachvollziehbarem Verlust der Kennzeichnung kann die EG-Bescheinigung ihre Gültigkeit verlieren.
Bei einigen Arten sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich. Eine Abweichung von den angegebenen Methoden ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Rechtsgrundlagen
§§ 12, 13, 14 und Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Kosten
Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de