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 Wasserschutzgebiete

Stand: Oktober 2016

Zum Schutz der Gewässer und damit zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete behördlich festgesetzt werden.

In diesen festgesetzten Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden.

Rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind die §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes. Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Festgesetzt werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnungen. Hierfür werden die Pläne und der Entwurf in den in Betracht kommenden Gemeinden öffentlich ausgelegt, um den Betroffenen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Belange zu gewähren.

Wasserschutzgebiete für Trinkwasser sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Es können besondere Anforderungen festgesetzt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Daher enthalten die Rechtsverordnungen auch individuelle Festsetzungen für die jeweiligen Schutzzonen.

Wasserschutzzone I – Fassungsbereich (rot in Kartendarstellung)
Radius von mindestens 10 m um die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen); unter bestimmten Voraussetzungen auch von mindestens 20 m.

Wasserschutzzone II – Engeres Schutzgebiet (gelb in Kartendarstellung)
Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 100 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten.

Wasserschutzzone III – Weiteres Schutzgebiet (braun in Kartendarstellung)
Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:
• Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
• Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
• Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
• Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bei Grundwasserfassungen ist eine weitere Unterteilung der Schutzzone III in Zonen A und B möglich.
Etwas andere Regelungen gelten bei Talsperren, die jedoch im Kreis Heinsberg nicht vorhanden sind.

Übersicht der begünstigten Versorgungsunternehmen
mit * gekennzeichneten Wasserschutzzonen : Festsetzungsbehörde Bezirksregierung Düsseldorf
Alle Anderen: Festsetzungsbehörde Bezirksregierung Köln
Eine Übersichtskarte sowie alle Verordnungstexte mit den zugehörigen Detailkarten stehen weiter unten zum Download zur Verfügung

a) mit Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiet Erkelenz-Mennekrath
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de

Hinweis:

Die Schutzgebietsverordnung endete am 05.12.2015 und hat somit zur Zeit keine Rechtskraft mehr. Derzeit erfolgt durch die Bezirksregierung Köln eine Überarbeitung zur Neuaufstellung. Wann diese veröffentlicht wird, ist nicht bekannt


*Wasserschutzgebiet Gatzweiler und Rickelrath (nur Zone III B)

Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG - Hauptverwaltung
Odenkirchener Str. 201
41236 Mönchengladbach
Tel.: 02166/688-0
Fax: 02166/688-2445
e-mail: info@nvv-ag.de
Internet: www.nvv-ag.de


Wasserschutzgebiet Heinsberg-Kirchhoven
Stadtwerke Heinsberg - Der Werkleiter
Apfelstr. 60
52525 Heinsberg
Tel.: 02452/14-0
Fax: 02452/14-260
e-mail: stadt@heinsberg.de
Internet: www.heinsberg.de


Wasserschutzgebiet Waldfeucht-Haaren
Gemeindewasserwerk Waldfeucht - Verwaltung
Lambertusstr. 13
52525 Waldfeucht
Tel.: 02455/399-0
Fax: 02455/4077723
e-mail: gww@waldfeucht.de
Internet: www.waldfeucht.de


Wasserschutzgebiet Wassenberg
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de


Wasserschutzgebiet Wegberg-Uevekoven
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de


*Wasserschutzgebiet Wickrath (nur Zone III B)
Kreiswerke Grevenbroich
Am Schellberg 14
41516 Grevenbroich
Tel.: 02182/1705-0
Fax: 02182/1705-15
e-mail: info@kw-gv.de
Internet: www.kw-gv.de
Zusätzlich befinden sich noch Randgebiete der Schutzzonen für die niederländischen Trinkwassergewinnungen Roosteren und Schinveld im Dienstbezirk.


b) geplante Wasserschutzgebiete (nur nachrichtlich)
Erkelenz-Holzweiler
Gangelt
Wegberg-Arsbeck
Wegberg-Beeck

Zusätzlich befinden sich noch Randgebiete der Schutzzonen für die geplanten Schutzgebiete im Dienstbezirk Düsseldorf:
*Reststrauch (Wiedbusch und Fuchskuhle) sowie
*Rheindahlen

Wasserschutzgebiete

Stand: Oktober 2016

Zum Schutz der Gewässer und damit zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete behördlich festgesetzt werden.

In diesen festgesetzten Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden.

Rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind die §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes. Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Festgesetzt werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnungen. Hierfür werden die Pläne und der Entwurf in den in Betracht kommenden Gemeinden öffentlich ausgelegt, um den Betroffenen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Belange zu gewähren.

Wasserschutzgebiete für Trinkwasser sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Es können besondere Anforderungen festgesetzt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Daher enthalten die Rechtsverordnungen auch individuelle Festsetzungen für die jeweiligen Schutzzonen.

Wasserschutzzone I – Fassungsbereich (rot in Kartendarstellung)
Radius von mindestens 10 m um die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen); unter bestimmten Voraussetzungen auch von mindestens 20 m.

Wasserschutzzone II – Engeres Schutzgebiet (gelb in Kartendarstellung)
Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 100 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten.

Wasserschutzzone III – Weiteres Schutzgebiet (braun in Kartendarstellung)
Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:
• Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
• Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
• Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
• Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bei Grundwasserfassungen ist eine weitere Unterteilung der Schutzzone III in Zonen A und B möglich.
Etwas andere Regelungen gelten bei Talsperren, die jedoch im Kreis Heinsberg nicht vorhanden sind.

Übersicht der begünstigten Versorgungsunternehmen
mit * gekennzeichneten Wasserschutzzonen : Festsetzungsbehörde Bezirksregierung Düsseldorf
Alle Anderen: Festsetzungsbehörde Bezirksregierung Köln
Eine Übersichtskarte sowie alle Verordnungstexte mit den zugehörigen Detailkarten stehen weiter unten zum Download zur Verfügung

a) mit Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiet Erkelenz-Mennekrath
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de

Hinweis:

Die Schutzgebietsverordnung endete am 05.12.2015 und hat somit zur Zeit keine Rechtskraft mehr. Derzeit erfolgt durch die Bezirksregierung Köln eine Überarbeitung zur Neuaufstellung. Wann diese veröffentlicht wird, ist nicht bekannt


*Wasserschutzgebiet Gatzweiler und Rickelrath (nur Zone III B)

Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG - Hauptverwaltung
Odenkirchener Str. 201
41236 Mönchengladbach
Tel.: 02166/688-0
Fax: 02166/688-2445
e-mail: info@nvv-ag.de
Internet: www.nvv-ag.de


Wasserschutzgebiet Heinsberg-Kirchhoven
Stadtwerke Heinsberg - Der Werkleiter
Apfelstr. 60
52525 Heinsberg
Tel.: 02452/14-0
Fax: 02452/14-260
e-mail: stadt@heinsberg.de
Internet: www.heinsberg.de


Wasserschutzgebiet Waldfeucht-Haaren
Gemeindewasserwerk Waldfeucht - Verwaltung
Lambertusstr. 13
52525 Waldfeucht
Tel.: 02455/399-0
Fax: 02455/4077723
e-mail: gww@waldfeucht.de
Internet: www.waldfeucht.de


Wasserschutzgebiet Wassenberg
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de


Wasserschutzgebiet Wegberg-Uevekoven
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Tel.: 02434/80-70
Fax: 02434/80-7299
e-mail: info@kreiswasserwerk.de
Internet: www.kreiswasserwerk.de


*Wasserschutzgebiet Wickrath (nur Zone III B)
Kreiswerke Grevenbroich
Am Schellberg 14
41516 Grevenbroich
Tel.: 02182/1705-0
Fax: 02182/1705-15
e-mail: info@kw-gv.de
Internet: www.kw-gv.de
Zusätzlich befinden sich noch Randgebiete der Schutzzonen für die niederländischen Trinkwassergewinnungen Roosteren und Schinveld im Dienstbezirk.


b) geplante Wasserschutzgebiete (nur nachrichtlich)
Erkelenz-Holzweiler
Gangelt
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Wegberg-Beeck

Zusätzlich befinden sich noch Randgebiete der Schutzzonen für die geplanten Schutzgebiete im Dienstbezirk Düsseldorf:
*Reststrauch (Wiedbusch und Fuchskuhle) sowie
*Rheindahlen

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