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 Altlasten, Bodenschutz

Der Kreis als Untere Bodenschutzbehörde übernimmt als Sonderordnungsbehörde Aufgaben des Bodenschutzes sowie der Gefahrenabwehr.

Zweck des Bodenschutzes ist es, die Bodenfunktion zu sichern und wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen. Aus den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften werden dem Bürger auch Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie eine Mitteilungspflicht auferlegt.

Verursacher, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der zuständigen Bodenschutzbehörde ihnen bekannte Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast mitzuteilen. Sie sind ferner auf Verlangen der Behörde verpflichtet, Auskunft zu erteilen und für die Aufgabenerfüllung erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Die Untere Bodenschutzbehörde erfasst nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. Weiterhin führt die Untere Bodenschutzbehörde über die im Kreisgebiet liegenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Erstbewertungen durch und führt hierüber ein entsprechendes Kataster. Informationen, zu in dem Kataster, den Dateien und Karten enthaltenen bodenbezogenen Daten, werden auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes gewährt. Die Untere Bodenschutzbehörde kann auf einen hinreichend bestimmten Antrag Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

Für die Erteilung einer Auskunft aus dem Altlastenkataster ist ein Antrag beim Umweltamt zu stellen. Füllen Sie den Antrag direkt digital aus (siehe Onlinedienstleistung; es ist eine Anmeldung notwendig) oder Senden Sie den Antrag (Vordruck siehe Downloads) an altlasten@kreis-heinsberg.de.

Kosten

Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Je nach Aufwand liegen die üblichen Gebühren zwischen 50,- bis 1.000,- .
Bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen werden Gebühren in Höhe von 2.000,- bis 10.000,- erhoben.

Hinweise und Besonderheiten

Für der Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist ein Antrag beim zuständigen Bauamt zu stellen.

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Wasser und Boden
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Symes:
Tel: +49 2452 13-6127
Herr Habetz:
Tel: +49 2452 13-6158
Frau Beemelmanns:
Tel: +49 2452 13-6146
Altlasten, Bodenschutz

Der Kreis als Untere Bodenschutzbehörde übernimmt als Sonderordnungsbehörde Aufgaben des Bodenschutzes sowie der Gefahrenabwehr.

Zweck des Bodenschutzes ist es, die Bodenfunktion zu sichern und wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen. Aus den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften werden dem Bürger auch Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie eine Mitteilungspflicht auferlegt.

Verursacher, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der zuständigen Bodenschutzbehörde ihnen bekannte Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast mitzuteilen. Sie sind ferner auf Verlangen der Behörde verpflichtet, Auskunft zu erteilen und für die Aufgabenerfüllung erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Die Untere Bodenschutzbehörde erfasst nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. Weiterhin führt die Untere Bodenschutzbehörde über die im Kreisgebiet liegenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Erstbewertungen durch und führt hierüber ein entsprechendes Kataster. Informationen, zu in dem Kataster, den Dateien und Karten enthaltenen bodenbezogenen Daten, werden auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes gewährt. Die Untere Bodenschutzbehörde kann auf einen hinreichend bestimmten Antrag Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

Für die Erteilung einer Auskunft aus dem Altlastenkataster ist ein Antrag beim Umweltamt zu stellen. Füllen Sie den Antrag direkt digital aus (siehe Onlinedienstleistung; es ist eine Anmeldung notwendig) oder Senden Sie den Antrag (Vordruck siehe Downloads) an altlasten@kreis-heinsberg.de.

Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Je nach Aufwand liegen die üblichen Gebühren zwischen 50,- bis 1.000,- .
Bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen werden Gebühren in Höhe von 2.000,- bis 10.000,- erhoben.

Bodenschutzbehörde ,Bodenfunktion ,Bodenveränderungen https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149779/show
Wasser und Boden
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Symes

352

+49 2452 13-6127

Herr

Habetz

360

+49 2452 13-6158

Frau

Beemelmanns

357

+49 2452 13-6146