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Gewerbeabfall
Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist im Wesentlichen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen, die vor allem die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere die fünfstufige Abfallhierarchie umgesetzt. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung. Ziel ist die deutliche Reduzierung der Müllverbrennung beim Gewerbemüll.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen).
Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung zu beachten.
Weiterführende Links
Zuständige Einrichtung
Abfallwirtschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist im Wesentlichen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen, die vor allem die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere die fünfstufige Abfallhierarchie umgesetzt. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung. Ziel ist die deutliche Reduzierung der Müllverbrennung beim Gewerbemüll.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen).
Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung zu beachten.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149773/show