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Abfalltransporte nach KrWG
Anzeigen und Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Von einem gewerbsmäßigen Transport ist auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt. Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z. B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige gemäß § 53 KrWG (Formular siehe unten) der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.
Für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten ist zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich.
Informationen zum Antragsverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Die Erlaubnispflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Beförderungserlaubnisse sind nicht übertragbar.
Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Beförderungserlaubnis haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein. Die nach dem KrWG erteilten Erlaubnisse haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis innerhalb der BRD ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Prüfungsgegenstand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers.
Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren und zu den Gebühren
Detaillierte Informationen stehen in den folgenden Downloads und nebenstehenden Web-Links zur Verfügung. Es wird empfohlen, das elektronische Verfahren zur Abgabe der Anzeige zu nutzen, da hierfür der Verwaltungsaufwand insgesamt geringer ist und damit auch geringere Gebühren anfallen. Die Anzeigen und Erlaubnisse können Online einfach und schnell erstellt und an die Behörde versandt werden.
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Downloads
Zuständige Einrichtung
Abfallwirtschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Anzeigen und Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Von einem gewerbsmäßigen Transport ist auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt. Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z. B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige gemäß § 53 KrWG (Formular siehe unten) der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.
Für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten ist zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich.
Informationen zum Antragsverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Die Erlaubnispflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Beförderungserlaubnisse sind nicht übertragbar.
Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Beförderungserlaubnis haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein. Die nach dem KrWG erteilten Erlaubnisse haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis innerhalb der BRD ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Prüfungsgegenstand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers.
Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren und zu den Gebühren
Detaillierte Informationen stehen in den folgenden Downloads und nebenstehenden Web-Links zur Verfügung. Es wird empfohlen, das elektronische Verfahren zur Abgabe der Anzeige zu nutzen, da hierfür der Verwaltungsaufwand insgesamt geringer ist und damit auch geringere Gebühren anfallen. Die Anzeigen und Erlaubnisse können Online einfach und schnell erstellt und an die Behörde versandt werden.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149648/show