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 Teilungsvermessungen

Teilungsvermessungen sind hoheitliche Vermessungen, die der Bildung rechtsfähiger Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung dienen. Sie dürfen nur vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Bei Teilungsvermessungen werden die zu untersuchenden und die neuen Grenzen örtlich vermessen und abgemarkt. In einer Grenzniederschrift wird allen von der Vermessung betroffenen beteiligten Eigentümern der neue Grenzverlauf und die neuen Abmarkungen angezeigt und erläutert. Durch Zustimmung der Beteiligten werden die neuen Grenzen und die neuen Abmarkungen festgestellt bzw. anerkannt. Anschließend kann die Teilungsvermessung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden.

Nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster und der erfolgten Auflassung und Eintragung im Grundbuch können die Grundstücke im täglichen Rechtsgeschäft u. a. für Verkauf und Beleihungen benannt werden. Die Teilung von unbebauten Grundstücken ist in der Regel genehmigungsfrei. Für die Teilung von bebauten Grundstücken bedarf es einer Genehmigung durch das Bauordnungsamt. Hierfür wird ein amtlicher Lageplan benötigt. Es ist sinnvoll die Teilungsgenehmigung gleichzeitig mit der Vermessung zu beantragen um die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Einen Antrag auf Teilungsvermessung können Sie beim Vermessungs- und Katasteramt stellen.

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Rechtsgrundlagen

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.

Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Zuständige Einrichtung

Grundlagenvermessung / Verm.tech. Außendienst
Vermessungs- und Katasteramt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Heffels:
Tel: +49 2452 13-6202
Herr Körfer:
Tel: +49 2452 13-6203