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 Amtliche Grenzanzeigen / Grenzvermessungen

Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn geplante Bauvorhaben oder Grenzeinrichtungen errichtet werden sollen.

Im Rahmen der amtlichen Grenzanzeige werden Grenzpunkte auf Antrag mit Pflöcken, Kreidezeichen etc. in der Örtlichkeit kenntlich gemacht und angezeigt. Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstückes getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt.

Im Rahmen der Grenzvermessung werden die Grenzen eines Grundstücks überprüft und wiederhergestellt. Fehlerhafte oder fehlende Grenzzeichen werden in ihrer Lage korrigiert oder dauerhaft erkennbar mit Grenzsteinen, Eisenrohren, Meißelzeichen etc. erneut abgemarkt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.

Rechtsgrundlagen

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.

Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Zuständige Einrichtung

Grundlagenvermessung / Verm.tech. Außendienst
Vermessungs- und Katasteramt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Heffels:
Tel: +49 2452 13-6202
Herr Körfer:
Tel: +49 2452 13-6203
Amtliche Grenzanzeigen / Grenzvermessungen

Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn geplante Bauvorhaben oder Grenzeinrichtungen errichtet werden sollen.

Im Rahmen der amtlichen Grenzanzeige werden Grenzpunkte auf Antrag mit Pflöcken, Kreidezeichen etc. in der Örtlichkeit kenntlich gemacht und angezeigt. Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstückes getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt.

Im Rahmen der Grenzvermessung werden die Grenzen eines Grundstücks überprüft und wiederhergestellt. Fehlerhafte oder fehlende Grenzzeichen werden in ihrer Lage korrigiert oder dauerhaft erkennbar mit Grenzsteinen, Eisenrohren, Meißelzeichen etc. erneut abgemarkt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.

Grundstücksgrenzen ,Katasternachweise,Bauvorhaben ,Grenzeinrichtungen ,Katasteramt https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149588/show
Grundlagenvermessung / Verm.tech. Außendienst
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Heffels

521

+49 2452 13-6202

Herr

Körfer

517

+49 2452 13-6203