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Grundstücksvereinigungen / Flurstücksverschmelzungen
Grundstücksvereinigungen
Das Grundstück wird im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt. Die Zusammenführung mehrerer Grundstücke in ein Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung wird Vereinigung genannt. Vereinigungen im Grundbuch können nur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke unbelastet von Grundpfandrechten und Reallasten sind, bzw. gleich belastet sind.
Anträge auf Vereinigung von Grundstücken können kostenpflichtig von Notaren oder kostenlos von den zuständigen Beamten des Vermessungs- und Katasteramtes sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt werden.
Die Durchführung einer Vereinigung ist bei den Grundbuchämtern kostenfrei, wenn die Katasterbehörde bescheinigt, dass die Grundstücke wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden. Der Vereinigungsantrag wird anschließend mit den Katasterunterlagen an das Grundbuchamt weitergeleitet.
Flurstücksverschmelzungen
Das Flurstück bildet die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Zusammenführung mehrere Flurstücke in ein Flurstück wird Verschmelzung genannt. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, im Grundbuch als ein Grundstück geführt werden und gleiche Belastungsverhältnisse vorliegen.
Verschmelzungen können auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden. Die Durchführung ist kostenlos. Die Reduzierung von Flurstücken wirkt sich kostensparend bei den Katasterübernahmegebühren aus.
Rechtsgrundlagen
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Kosten
7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge
Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes
Gebühr: keine
Zuständige Einrichtung
Auskunft / Vermessungsregister / Verbindung Grundbuch
Vermessungs- und Katasteramt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Grundstücksvereinigungen
Das Grundstück wird im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt. Die Zusammenführung mehrerer Grundstücke in ein Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung wird Vereinigung genannt. Vereinigungen im Grundbuch können nur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke unbelastet von Grundpfandrechten und Reallasten sind, bzw. gleich belastet sind.
Anträge auf Vereinigung von Grundstücken können kostenpflichtig von Notaren oder kostenlos von den zuständigen Beamten des Vermessungs- und Katasteramtes sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt werden.
Die Durchführung einer Vereinigung ist bei den Grundbuchämtern kostenfrei, wenn die Katasterbehörde bescheinigt, dass die Grundstücke wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden. Der Vereinigungsantrag wird anschließend mit den Katasterunterlagen an das Grundbuchamt weitergeleitet.
Flurstücksverschmelzungen
Das Flurstück bildet die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Zusammenführung mehrere Flurstücke in ein Flurstück wird Verschmelzung genannt. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, im Grundbuch als ein Grundstück geführt werden und gleiche Belastungsverhältnisse vorliegen.
Verschmelzungen können auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden. Die Durchführung ist kostenlos. Die Reduzierung von Flurstücken wirkt sich kostensparend bei den Katasterübernahmegebühren aus.
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149527/show