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 Wechselkennzeichen

Sie möchten zwei Fahrzeuge im Wechsel führen.

Es kann immer nur ein Fahrzeug benutzt werden, dieses muss beide kompletten Kennzeichenteile tragen. Das zweite Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sein.

Unterlagen

  • Versicherungsbestätigung (der Eintrag Wechselkennzeichen muss unbedingt vorhanden sein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • bisherige Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung

Hinweise und Besonderheiten

  • Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
  • Die Zuteilung ist möglich für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse M1, L oder O1 mit den gleichen Kennzeichenabmessungen. Sollte in den Fahrzeugpapieren noch nicht die "neue" EU-Fahrzeugklasse eingetragen sein, kann vorab noch eine TÜV-Abnahme zwecks Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich sein.
  • Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Dem fahrzeugbezogenen Teil, dieser ist jeweils an beiden Fahrezugen vorne und/oder hinten anzubringen (letzte Ziffer des Kennzeichens) und dem gemeinsamen Kennzeichenteil. Dieser ist für beide Fahrzeuge gleich und wird je nach Bedarf an Fahrzeug 1 oder Fahrzeug 2 angebracht.
  • Für beide Fahrezuge ist entsprechender Versicherungsschutz nachzuweisen !
  • KFZ-Steuer muss für beide Fahrzeuge entrichtet werden !
  • Ab dem 01.02.2014 ist für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und ein SEPA-Lastschriftmandat (nur im Original) durch den Fahrzeughalter und durch den Kontoinhaber erteilt werden. Diese ist zusätzlich zu einer evtl. zu erteilende Vollmacht vorzulegen.
  • Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniseerklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.

Bitte entsiegeln Sie die Kennzeichen nicht vor Ihrem Besuch beim Straßenverkehrsamt !

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Zuständige Einrichtung

Zulassungsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Zulassungsstelle:
Tel: +49 2452 13-3611