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Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
Im Kreis Heinsberg nehmen die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg und Wegberg jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Stadt Wassenberg sowie für die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht. Überschreitet eine Veranstaltung die Stadt- bzw. Kreisgrenze, ist ebenfalls das Straßenverkehrsamt zuständig.
Der Antrag kann per Post, Fax, oder durch persönliche Vorsprache beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.
Straßen dienen grundsätzlich und zunächst einmal ausschließlich der Abwicklung des Verkehrs. Soll nun eine Veranstaltung ganz oder teilweise auf einer Straße stattfinden, so wird diese Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Die Veranstaltung bedarf insoweit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde. Regelmäßig ist dies zum Beispiel bei Radtouristikfahrten, Laufveranstaltungen, Schützen- und Karnevalsumzügen, Oldtimerfahrten etc. der Fall.
Kosten
Innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von 10,20 € bis 2.301,00 € werden für Regelfälle folgende Pauschalbeträge erhoben:
- Umzüge 25,50 €
- Leichtathletik 40,00 €
- Radsport, Pferdesport 70,00 €
- Motorsport 250,00 €
Je nach dem mit der Erteilung der Erlaubnis verbundenen Verwaltungsaufwand werden in Einzelfällen auch hiervon abweichende Gebühren festgesetzt.
Zuständige Einrichtung
Verkehrsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: verkehrhs@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Im Kreis Heinsberg nehmen die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg und Wegberg jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Stadt Wassenberg sowie für die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht. Überschreitet eine Veranstaltung die Stadt- bzw. Kreisgrenze, ist ebenfalls das Straßenverkehrsamt zuständig.
Der Antrag kann per Post, Fax, oder durch persönliche Vorsprache beim Straßenverkehrsamt gestellt werden.
Straßen dienen grundsätzlich und zunächst einmal ausschließlich der Abwicklung des Verkehrs. Soll nun eine Veranstaltung ganz oder teilweise auf einer Straße stattfinden, so wird diese Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen. Die Veranstaltung bedarf insoweit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde. Regelmäßig ist dies zum Beispiel bei Radtouristikfahrten, Laufveranstaltungen, Schützen- und Karnevalsumzügen, Oldtimerfahrten etc. der Fall.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149045/show