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 Aufstellen von Containern

Das Straßenverkehrsamt Kreis Heinsberg ist zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinden Gangelt, Selfkant, Waldfeucht und die Stadt Wassenberg. Alle übrigen Städte im Kreisgebiet sind eigene Straßenverkehrsbehörde. Ihr Antrag ist daher an die jeweilige Stadtverwaltung (Ordnungsamt) zu richten.

Nach § 32 Straßenverkehrs-Ordnung ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch Gehweg, Radweg und evtl. vorhandene Seiten- und Parkstreifen. Container bzw. Wechselbehälter dürfen dort somit nur aufgestellt werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Ziffer 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt hat.

Der Antrag für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann vorzugsweise per E-Mail beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Eine postalische oder telefonische Übermittlung der Antragsdaten ist ebenfalls möglich.

Hinweis: Neben der Ausnahmegenehmigung nach der StVO ist auch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- u. Wegegesetz NRW erforderlich. Diese Erlaubnis ist bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Kosten

Die Gebühr beträgt im Regelfall 25,50 .

Zuständige Einrichtung

Verkehrsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: verkehrhs@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Görtz:
Tel: +49 2452 13-3646
Aufstellen von Containern

Das Straßenverkehrsamt Kreis Heinsberg ist zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinden Gangelt, Selfkant, Waldfeucht und die Stadt Wassenberg. Alle übrigen Städte im Kreisgebiet sind eigene Straßenverkehrsbehörde. Ihr Antrag ist daher an die jeweilige Stadtverwaltung (Ordnungsamt) zu richten.

Nach § 32 Straßenverkehrs-Ordnung ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch Gehweg, Radweg und evtl. vorhandene Seiten- und Parkstreifen. Container bzw. Wechselbehälter dürfen dort somit nur aufgestellt werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Ziffer 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt hat.

Der Antrag für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann vorzugsweise per E-Mail beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Eine postalische oder telefonische Übermittlung der Antragsdaten ist ebenfalls möglich.

Hinweis: Neben der Ausnahmegenehmigung nach der StVO ist auch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- u. Wegegesetz NRW erforderlich. Diese Erlaubnis ist bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Die Gebühr beträgt im Regelfall 25,50 .

Container , Parkstreifen, Wechselbehälter ,Ausnahmegenehmigung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148938/show
Verkehrsangelegenheiten
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Görtz

U04

+49 2452 13-3646