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Berufskraftfahrerqualifikation
Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht die Pflicht zur besonderen Schulung für gewerbliche Kraftfahrer sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr.
Nach dem Erwerb der entsprechenden Grundqualifikation sind im Abstand von jeweils fünf Jahren Weiterbildungen abzuschließen.
Zum Nachweis der Qualifikation wird seit 23.05.2021 auf Antrag ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.
Bis 22.05.2021 wurde die Berufskraftfahrerqualifikation durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nachgewiesen. Diese Eintragungen bleiben bis zu dem auf dem Führerschein vermerkten Ablaufdatum weiter gültig.
Den Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) stellen Sie bitte beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg.
Rechtsgrundlagen
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG; Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV
Unterlagen
Bei der Antragstellung sind der Personalausweis/Pass sowie
• der Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung (im Original)
• ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
• der gültiger EU-Kartenführerschein und
• ggf. der bereits vorhandene Fahrerqualifizierungsnachweis vorzulegen.
Kosten
32,50 €, ggf. können zusätzliche Gebühren anfallen
Hinweise und Besonderheiten
Der Erwerb der Grundqualifikation entfällt bei einer Fahrerlaubnis, die für die Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 und für die Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erteilt wurde. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht auch in diesen Fällen.
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Zuständige Einrichtung
Bürger-Service-Center
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht die Pflicht zur besonderen Schulung für gewerbliche Kraftfahrer sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr.
Nach dem Erwerb der entsprechenden Grundqualifikation sind im Abstand von jeweils fünf Jahren Weiterbildungen abzuschließen.
Zum Nachweis der Qualifikation wird seit 23.05.2021 auf Antrag ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt.
Bis 22.05.2021 wurde die Berufskraftfahrerqualifikation durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nachgewiesen. Diese Eintragungen bleiben bis zu dem auf dem Führerschein vermerkten Ablaufdatum weiter gültig.
Den Antrag auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) stellen Sie bitte beim Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung Heinsberg.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG; Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV
Bei der Antragstellung sind der Personalausweis/Pass sowie
• der Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung (im Original)
• ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
• der gültiger EU-Kartenführerschein und
• ggf. der bereits vorhandene Fahrerqualifizierungsnachweis vorzulegen.
Der Erwerb der Grundqualifikation entfällt bei einer Fahrerlaubnis, die für die Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 und für die Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erteilt wurde. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht auch in diesen Fällen.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148821/show