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Begleitetes Fahren ab 17
Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17. Mit der Prüfungsbescheinigung ist der Inhaber dann in Begleitung einer darauf namentlich benannten Begleitperson im Inland berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
Rechtsgrundlagen
§ 48a Fahrerlaubnisverordnung - FeV
Unterlagen
Zusätzlich zu den Antragsunterlagen (vgl. Antrag auf Fahrerlaubnis) sind Erklärungen der Erziehungsberechtigten sowie jeder einzelnen Begleitperson erforderlich.
Kosten
53,40 € zuzüglich 5,10 € je Begleiter.
Hinweise und Besonderheiten
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B sein und darf im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Die zum Antrag notwendigen Erklärungen sind bei den Fahrschulen vorrätig.
Den entsprechenden Antrag können Sie beim Bürger-Service-Center (BSC) der Kreisverwaltung einreichen.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Führerscheinstelle - allgemeiner Bereich
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17. Mit der Prüfungsbescheinigung ist der Inhaber dann in Begleitung einer darauf namentlich benannten Begleitperson im Inland berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
§ 48a Fahrerlaubnisverordnung - FeV
Zusätzlich zu den Antragsunterlagen (vgl. Antrag auf Fahrerlaubnis) sind Erklärungen der Erziehungsberechtigten sowie jeder einzelnen Begleitperson erforderlich.
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B sein und darf im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Die zum Antrag notwendigen Erklärungen sind bei den Fahrschulen vorrätig.
Den entsprechenden Antrag können Sie beim Bürger-Service-Center (BSC) der Kreisverwaltung einreichen.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148820/show