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 Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Sofern ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden soll, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt für die Eintragung von bestimmten Rechten (z. B. Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz) in die Grundbuchblätter, die beim Grundbuchamt des Amtsgerichts geführt werden.

Unterlagen

  • Antrag in zweifacher Ausfertigung mit vollständiger Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en
  • Bauzeichnungen in zweifacher Ausfertigung (Lageplan, Ansichten, Schnitte, Grundrisse) mit Darstellung der jeweiligen Sonder- und Miteigentumsanteile

Kosten

Für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach der Anzahl und Art der zu bildenden Eigentumsrechte bzw. nach der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Gebühr beträgt mindestens 100,- .

Hinweise und Besonderheiten

Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:

Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.

Sofern das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an die u. a. Ansprechpartner/innen.

Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen wie folgt zuständig:

Gangelt, Selfkant, Waldfeucht - Herr Bangel

Übach-Palenberg - Frau Mücke

Wassenberg - Frau Dohmen

Zuständige Einrichtung

Bauverwaltung
Amt für Bauen und Wohnen
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Dohmen:
Tel: +49 2452 13-6323
Frau Mücke:
Tel: +49 2452 13-6316
Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Sofern ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden soll, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt für die Eintragung von bestimmten Rechten (z. B. Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz) in die Grundbuchblätter, die beim Grundbuchamt des Amtsgerichts geführt werden.

  • Antrag in zweifacher Ausfertigung mit vollständiger Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en
  • Bauzeichnungen in zweifacher Ausfertigung (Lageplan, Ansichten, Schnitte, Grundrisse) mit Darstellung der jeweiligen Sonder- und Miteigentumsanteile

Für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren richten sich nach der Anzahl und Art der zu bildenden Eigentumsrechte bzw. nach der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Gebühr beträgt mindestens 100,- .

Sondereigentum ,Wohnungseigentumsgesetz,Grundbuchamt https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148462/show
Bauverwaltung
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Dohmen

606

+49 2452 13-6323

Frau

Mücke

608

+49 2452 13-6316