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 Schulentwicklungsplanung

Der Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind als Schulträger nach dem Schulgesetz NRW gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich und verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben, die der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen dient.

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt:

  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

 

Turnusmäßig oder bedarfsorientiert schreibt der Kreis Heinsberg gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen die Schulentwicklungsplanung fort und bedient sich hierfür externer Gutachter.