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Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung werden von den zuständigen amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren durchgeführt. Alle Schlachttiere werden vor, die Tierkörper und die Organe nach der Schlachtung untersucht. Ggf. werden je nach Befund und Tierart auch weiterführende Laboruntersuchungen erforderlich (z. B. Trichinenuntersuchung bei Schweinen, Wildschweinen und Pferden, Rückstandsuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, BSE-Test). Das Fleisch wird nach dem Untersuchungsergebnis als für den menschlichen Verzehr tauglich bzw. untauglich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet. Untaugliche Tierkörper bzw. Tierkörperteile müssen beschlagnahmt und deren unschädliche Beseitigung muss überwacht werden. Die Räumlichkeiten, in denen Schlachtungen durchgeführt werden, unterliegen strengen fleischhygienerechtlichen Bestimmungen, die ebenfalls vom amtlichen Tierarzt überwacht werden.
Unterlagen
Bei der Schlachtung muss eine Erklärung des Tierbesitzers aus dem Herkunftsbestand (sog. "Information zur Lebensmittelsicherheit/Standarderklärung", die Sie bei den Dokumenten finden können) vorliegen, wonach dem Tier keine unzulässigen Medikamete oder sonstige Stoffe verabreicht wurden. Bei der Schlachtung von Rindern muss zusätzlich der Rinderpass vorliegen und die Schlachtung muss bei der zentralen Datenbank für Rinder gemeldet werden. Auch für Pferde muss bei der Schlachtung der Pferdepass vorhanden sein. Darin muss erklärt und eingetragen sein, dass das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist.
Kosten
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden kostendeckende Gebühren nach den entsprechenden Gebührensatzungen erhoben, die beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfragt werden können.
Hinweise und Besonderheiten
Der Kreis Heinsberg ist in sogenannte Beschaubezirke eingeteilt, für die jeweils ein zuständiger Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur benannt ist.
Beabsichtigte Schlachtungen müssen rechtzeitig, spätestens am Werktag vor der Schlachtung telefonisch bei den für den Beschaubezirk zuständigen amtlichen Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur angemeldet werden. Auch bei Notschlachtungen hat die Anmeldung beim zuständigen amtlichen Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur zu erfolgen.
Außerhalb von gewerblichen Schlachtbetrieben dürfen s. g. Hausschlachtungen durchgeführt werden. Die Schlachttieruntersuchung kann in diesen Fällen entfallen, wenn der Tierhalter davon überzeugt ist, dass das zu schlachtende Tier gesund ist. Auf die Fleischuntersuchung kann nicht verzichtet werden. Sie ist immer durchführen zu lassen. Das so gewonnene Fleisch darf jedoch nur im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden. Eine Abgabe an Dritte, auch unentgeltlich, ist somit ausgeschlossen.
Die Durchführungen von Schlachtungen ohne Anmeldung und ohne Schlachterlaubnis durch den zuständigen amtlichen Tierarzt nach der Schlachttieruntersuchung (s. g. Lebendbeschau) stellt eine Straftat dar.
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Zuständige Einrichtung
Veterinäraufsicht
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: veterinaeramt@kreis-heinsberg.de