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 Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf einer Erlaubnis.

Die so beschriebene gesetzliche Definition des Bewachungsgewerbes weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten aus. Es gehören zum Bewachungsgewerbe z. B. die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung, Überwachung von Veranstaltungen, Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, der Personenschutz und auch die Bewachung von Industrieanlagen.

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100,00 Euro bis 5.000,00 Euro

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Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Herzberg:
Tel: +49 2452 13-3263
Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf einer Erlaubnis.

Die so beschriebene gesetzliche Definition des Bewachungsgewerbes weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten aus. Es gehören zum Bewachungsgewerbe z. B. die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung, Überwachung von Veranstaltungen, Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, der Personenschutz und auch die Bewachung von Industrieanlagen.

100,00 Euro bis 5.000,00 Euro

Personenschutz , Bewachung, Bewacher, Gewerbeordnung,§34a https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14325/show
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