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Aufenthaltstitel
Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die Erteilung der Aufenthaltstitel vor Einreise in das Bundesgebiet sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Nach der Einreise werden die Aufenthaltstitel von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.
Nach dem Aufenthaltsgesetz unterscheidet man folgende Aufenthaltstitel:
- Visum (wird von den deutschen Auslandsvertretungen zwecks Einreise erteilt)
- Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
- Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit der einfacheren Übersiedlung in einen anderen EG-Mitgliedstaat)
Rechtsgrundlagen
Die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel basieren auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Voraussetzungen
Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bedarf es der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
- Aktuelles Passbild, das den so genannten Mustertafeln entspricht
- Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
- Mietbescheinigung
- Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)
Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.
Kosten
Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Hinweise und Besonderheiten
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen.
Antragsformulare können unter der bei der zu den Kontaktpersonen genannten E-Mail angefordert werden.
Weitere Informationen
Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.
Anfragen zu Fiktionsbescheinigungen.
Siehe auch
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Weiterführende Links
Zuständige Einrichtung
Allgemeines Aufenthaltsrecht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die Erteilung der Aufenthaltstitel vor Einreise in das Bundesgebiet sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Nach der Einreise werden die Aufenthaltstitel von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.
Nach dem Aufenthaltsgesetz unterscheidet man folgende Aufenthaltstitel:
- Visum (wird von den deutschen Auslandsvertretungen zwecks Einreise erteilt)
- Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
- Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit der einfacheren Übersiedlung in einen anderen EG-Mitgliedstaat)
Die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel basieren auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
- Aktuelles Passbild, das den so genannten Mustertafeln entspricht
- Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
- Mietbescheinigung
- Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)
Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.
Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bedarf es der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.
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Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.
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Antragsformulare können unter der bei der zu den Kontaktpersonen genannten E-Mail angefordert werden.