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Zivilschutz

Beschreibung

Laut der Definition des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe umfasst der Zivilschutz alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger ziviler Infrastrukturen im Spannungs- und Verteidigungsfall. Die Aufgaben im Zivilschutz ergeben sich aus § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes. Im Wesentlichen sind das die Unterstützung des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz von Kulturgut sowie ergänzende Ausstattung für die Gefahrenabwehr in den Bundesländern, zum Beispiel den Feuerwehren.

Der Kreis Heinsberg ist mit der Zivilen Alarmplanung beauftragt. Hierbei handelt es sich um ein Instrument zur Sicherstellung der verzugslosen Umsetzung von zivilen Maßnahmen zum Schutz und zur Versorgung der Bevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen und zur Unterstützung der Streitkräfte im Zustimmungs-, Spannungs-, Verteidigungs- oder Krisenfall. Die hierfür erforderlichen Aufgaben der zivilen Verwaltung sind als sogenannte Alarmmaßnahmen im Zivilen Alarmplan (ZAP) festgelegt.
 
  • Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG
  • Richtlinie für die Zivile Alarmplanung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen