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Datenschutz im Liegenschaftskataster

Beschreibung

Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:

Kreis Heinsberg
Der Landrat
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Telefon: 02452/13-0
Fax: 02452/13-1100
 

Gesetzlich vorgeschriebener Datenschutzbeauftragter

Wir haben für unser Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt.
Wenden Sie sich an:   
 
Datenschutzbeauftragte des Kreises Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Telefon: 02452/13-0
 

Spezialgesetzliche Ermächtigungen zur Führung und Auskunft über Eigentümerdaten im Liegenschaftskataster werden im Folgenden aufgeführt:

Auszug aus dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung

  • 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters

(1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt.

(5) Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung. Eigentümerangaben von nicht im Grundbuch nachgewiesenen Grundstücken werden von der Katasterbehörde geführt, soweit das Eigentum gegenüber der Katasterbehörde nachgewiesen ist. Ein Recht der Betroffenen, Eigentümerangaben löschen oder sperren zu lassen, besteht nicht; ein Berichtigungsanspruch bleibt hiervon unberührt.

(8) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

  • 14 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

(1) Die Katasterbehörden stellen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und hieraus abgeleitete Produkte zur Nutzung bereit (§ 4).

(2) Die Eigentümerangaben werden jedem bereit gestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn Behörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Markscheiderinnen und Markscheider sowie Notarinnen und Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden oder wenn Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte die sie betreffenden Eigentümerangaben beantragen.

(3) Nach Erfüllung des Zwecks, zu dem die Eigentümerangaben bereit gestellt worden sind, sind sie zu löschen. Ein Aufbau von Datenbeständen für unbestimmte Zwecke ist unzulässig.

Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) vom 25. Oktober 2006 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung

  • 10 Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten

Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich.

  • 13 Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung

Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden nach einer Neueinrichtung, Erneuerung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs mittels Geodatendiensten bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf personenbezogene Daten die Bestimmungen des § 14 zu beachten sind. Stehen diese Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Geodatendienstes teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der von ihnen benötigten Geobasisdaten mit.

  • 14 Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten

(1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach den §§ 9 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und für personenbezogene Daten nach § 10 Satz 1 zu treffen.

(2) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person und der rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren.

(3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort aufgeführten Zweck, insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen, eingerichtet werden. Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden.

(4) Sonstige Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes können ihr berechtigtes Interesse auch online darlegen, soweit das berechtigte Interesse in diesen Verfahren überprüft werden kann. Wenn das berechtigte Interesse dabei schriftlich dargelegt wird, ist die elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, zugelassen. Weitere Verfahrenslösungen, die aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik entwickelt werden, sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 zugelassen.

(5) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.

EU-DSGVO, BDSG, DSG NRW, VermKatG NRW

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