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Jagdschein beantragen und verlängern

Beschreibung

Um auf die Jagd gehen zu dürfen, benötigen Sie einen gültigen Jagdschein. Dieser wird Ihnen nach Bestehen der Jägerprüfung von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Vor jeder Jagdscheinerteilung bzw. Verlängerung sieht der Gesetzgeber die Überprüfung verschiedener Voraussetzungen vor, die vom Antragsteller oder der Antragstellerin erfüllt werden müssen. Zu den Voraussetzungen zählen neben dem Vorliegen jagdrechtlicher Nachweise auch persönliche Voraussetzungen, z. B. die körperliche und geistige Eignung. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung müssen Sie bei der Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines persönlich Kontakt mit der unteren Jagdbehörde aufnehmen.

Wichtiger Hinweis für Ersterteilungen sowie Verlängerungen von Jagdscheinen:

 Die Antragsstellung für das nächste Jagdjahr ist bereits jetzt möglich, auch wenn der Nachweis der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Absatz 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG) noch nicht vorliegt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und Asylsystems am 31.10.2024 haben sich relevante Änderungen für die Ersterteilung sowie Verlängerung von Jagdscheinen ergeben. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 BJagdG ist um zusätzliche Erkenntnisstellen erweitert worden.

Aufgrund der Änderungen im Waffengesetz und im Bundesjagdgesetz kommt es zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Eine sofortige Verlängerung ist nicht mehr möglich.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 17 BJagdG und §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) dürfen erst nach der Antragsstellung (hier ist zunächst nur die Vorlage des Antragsformulars nötig) bei der Unteren Jagdbehörde durchgeführt werden. 

Nach dem Eingang des ausgefüllten Antrages (Antrag siehe Downloadbereich) - gerne per E-Mail an E-Mail oder Postweg: Kreis Heinsberg, Untere Jagdbehörde, Valkenburger Str. 45, 52525 Heinsberg - wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen. Nachdem diese erfolgt ist, werden Sie informiert und ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart.

Bei dem persönlichen Termin müssen dann zwingend alle Unterlagen (siehe unten) vorliegen.

  • Antragsformular (siehe Downloadbereich)
  • Nachweis Identität durch Reisepass bzw. Personalausweis (Kopie ausreichend)
  • Jagdscheinheft (evtl. zusätzlich aktuelles Lichtbild, sofern kein Eintrag zur Verlängerung mehr möglich ist)
  • Nachweis einer abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung(Versicherungsbestätigung)
  • Bei Erstausstellung zusätzlich:
Prüfungszeugnis, evtl. Nachweis kundige Person, Lichtbild
 

Unterlagen und Regelung für Ausländer, die im Ausland wohnen und im Kreis Heinsberg einen Jagdschein beantragen:

  • Antragsformular (siehe Downloadbereich)
  • Nachweis Identität durch Reisepass bzw. Personalausweis (Kopie ausreichend)
  • Nachweis über eine im Heimatstaat bestandene Jägerprüfung (zwingend bei Erstausstellung) und/oder ein dort ausgestellter gültiger Jagdschein
  • Unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftslandes in deutscher Sprache oder Vorlage eines Europäischen Führungszeugnisses (jeweils nicht älter als 6 Monate)
  • Vorlage des Europäischen Feuerwaffenpass (Kopie ausreichend)
  • bereits ausgestellte deutsche Tages- oder Jahresjagdscheine
  • Nachweis einer abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung für Deutschland (Versicherungsbestätigung)
  • Schriftliche, aktuelle Einladung zur Jagd (hieraus muss eindeutig hervorgehen, dass die Jagd im Kreis Heinsberg ausgeübt werden soll; andernfalls ist der Antrag wegen Unzuständigkeit abzulehnen)

Gültigkeitsdauer:

Sowohl der Inländer-, als auch der Ausländerjagschein können als Tages- (14 Tage), Jahres- (1, 2 oder 3 Jahre), Jugend- oder Falknerjagdschein erteilt werden.

  • Einjahresjagdschein 35 €, Zweijahresjagdschein 50 €, Dreijahresjagdschein 65 €
  • Jugendliche: Einjahresjagdschein 20 €, Zweijahresjagdschein 30 €
  • Tagesjagdschein 15 €
  • Einjahresfalknerjagschein 20 €, Zweijahresfalknerschein 30 €, Dreijahresfalknerschein 35 €
  • Ersatzjagdschein bei Verlust 30 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen