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Ukraine-Flüchtlinge

Beschreibung

Es wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Rat am 04.03.2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst und verlängert hat. Die Aufnahme der Vertriebenen richtet sich nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Siehe hierzu unter Punkt Hinweise und Besonderheiten.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Gemäß der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 138) geändert worden ist sind die anlässlich des Krieges in der Ukraine in das Bundesgebiet eingereisten Personen vorübergehend von dem Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 02.Juni 2024 außer Kraft.
Im Kreis Heinsberg gibt es keine zentrale Stelle zur Koordinierung von aus der Ukraine geflüchteten Personen.
Die Zuständigkeit zur Unterbringung geflüchteter Personen liegt nicht bei der Kreisverwaltung Heinsberg, sondern bei den jeweiligen Städten und Gemeinden.
Zur melderechtlichen Erfassung und Unterbringung wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Meldeamt/Sozialamt des derzeit gewöhnlichen Aufenthalts.
Für die sich im Kreis Heinsberg aufhaltenden Flüchtlinge aus der Ukraine ergibt sich nunmehr folgender Ablaufplan:

 I. Aufgaben der Städte und Gemeinden:

  1. Anmeldung bei der Meldebehörde (sowohl untergebrachte Personen als auch in Privatunterkünften wohnhafte Personen)
  2. Erhalt bzw. Aushändigung des Antragsformulars + Kontaktdatenformular (Hinweisblatt) durch die Meldebehörde (wird den Meldebehörden von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt)
  3. Kurzfristige Übersendung des Antrages mit Meldebescheinigung und Passkopie vorzugsweise per Mail, hilfsweise per Fax/Post durch Antragsteller*innen (siehe hierzu Anlage: Hinweis zur Antragsstellung) an die Ausländerbehörde.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich

II.Ausländerbehörde

  1.  Nach Eingang des Antrages wird im Fachverfahren ein Datensatz angelegt und eine Bescheinigung über die erfolgte Antragstellung an die antragstellende Person zurückgesandt. Alle Inhaber der ausgehändigten Bescheinigung sind ab diesem Zeitpunkt im Ausländerzentralregister bereits erfasst.
  2. Hiernach werden alle gemeldeten Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und eine Bescheinigung erhalten haben, sukzessive von der Ausländerbehörde zur Registrierung (erkennungsdienstliche Maßnahmen) und für die Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) von der Ausländerbehörde eingeladen.
  3. Hinweis zu den Bescheinigungen und zu den Vorsprachen:

Die Bescheinigungen werden auf dem Postweg zugestellt. Es wird dringend darauf hingewiesen, dass der Briefkasten mit den Nachnamen aller dort wohnhaften Personen versehen sein muss. Hierdurch werden Rückläufer und eine damit bedingte Verzögerung oder eine Unmöglichkeit der Zustellung der Bescheinigung vermieden.

Bis zur Entscheidung über den Aufenthalt und Aushändigung eines Aufenthaltstitels dient die Bescheinigung zum Nachweis des Gesuchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. SGB II. Ebenso weist die Bescheinigung die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ohne eine vorherige Einladung für die erkennungsdienstliche Behandlung und der Aufnahme des Antrages auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausnahmslos nicht notwendig.   Ebenso bedarf es keiner Terminbuchung über das Online-Portal.

Es wird um Verständnis gebeten, dass telefonische Rückfragen oder E-Mail-Anfragen zum Sachstand des Antrages nicht zu einer früheren Bearbeitung führen.

§ 24 Aufenthaltsgesetz

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022

  • Reisepass, Identitätsdokument, Meldebescheinigung, Kontaktdaten

Weitere Unterlagen werden mit der Einladung zur persönlichen Vorsprache mit angefordert.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass durch die Vielzahl der Anfrage die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartner eingeschränkt ist. Bitte teilen Sie uns dann Ihr Anliegen per Mail mit (siehe E-Mail-Adresse unter zuständige Einrichtung).  Die Anfragen werden dort konstant abgerufen. 

Die Aufenthaltstitel aller Geflüchteten aus der Ukraine laufen bundesweit bis spätestens zum 4. März 2024 ab.
Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 den vorübergehenden Schutz mit Wirkung zum 13. November 2023 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert. Zwischenzeitlich ist eine Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine am 04.12.2023 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der UkraineAufenthFGV (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) gelten die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 der UkraineAufenthFGV bleiben die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts unberührt.
Nach Information des BMI beabsichtigt der Bund, die Leistungsbehörden und die anderen EU-Mitgliedstaaten über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse zu informieren.
Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen und werden seitens der Ausländerbehörde informativ mit einem gesonderten Schreiben (welches keinen Nachweis darstellt) nochmals informiert.
Von Anfragen bezüglich der Verlängerung über den 4. März 2024 hinaus ist deshalb abzusehen. In Anbetracht dieser Regelung ist keine Terminbuchung erforderlich und es wird ausdrücklich darum gebeten, keine Terminbuchungen online vorzunehmen. Diese werden im Buchungssystem storniert.
Sofern Ihr Aufenthaltstitel vor dem 31.01.2024 ausläuft, ist ein Verlängerungsantrag zu stellen und eine Fiktionsbescheinigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich dahingehend schriftlich vor Ablauf der Gültigkeit an das Postfach fiktionsbescheinigung

Für Personen, die nach dem 01.02.2024 erstmalig einreisen, gilt weiterhin die unter Ukraine-Flüchtlinge - Serviceportal Kreis Heinsberg (kreis-heinsberg.de) näher erläuterte Vorgehensweise.

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

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