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Fliegende Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten (§ 79 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).
 
Typische fliegende Bauten sind Karussells und Veranstaltungszelte. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung. Hierbei wird ein Prüfbuch angelegt, dass bei jedem weiteren Aufbau - rechtzeitig - vorzulegen ist. Technisch schwierige fliegende Bauten, wie z. B. größere Fahrgeschäfte, benötigen vor Inbetriebnahme eine durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erteilte Erlaubnis und sind durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen.

Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:

Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.

Sofern das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an die u. a. Ansprechpartner/innen.

Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen bezüglich Fliegender Bauten wie folgt zuständig:

Gangelt - Herr Scheibel

Selfkant - Frau Fietz

Übach-Palenberg - Herr Scheufens

Waldfeucht - Frau Boehme

Wassenberg - Herr Sönmez

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen