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Beratung im Umgang mit zivilrechtlichen Ansprüchen im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII

Beschreibung

Gemäß § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger zivilrechtliche Ansprüche von Hilfeempfänger*innen auf sich überleiten und gegenüber Dritten geltend machen. Der Kreis Heinsberg als örtlicher Sozialhilfeträger bietet hierzu eine entsprechende Beratung an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen