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Zahnprophylaxe in Kindergärten und Schulen

Beschreibung

Nach § 21 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - haben die Krankenkassen im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben Anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen durchgeführt werden (Gruppenprophylaxe).

Im Kreis Heinsberg werden die Aufgaben der Gruppenprophylaxe durch den „Verein für Jugendzahnpflege im Kreis Heinsberg e. V.“ wahrgenommen, der zu diesem Zweck eng mit dem schulzahnärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes kooperiert und auch beim Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg geschäftsansässig ist. Nach terminlicher Abstimmung werden regelmäßig und vorrangig alle Kindergärten und Grundschulen im Kreis Heinsberg aufgesucht. Im Rahmen der personellen Kapazitäten findet die Betreuung auch an Förderschulen und weiterführenden Schulen statt. Dort werden die Kinder zu Themen der Zahnpflege und der zahngesunden Ernährung unterwiesen; nicht zuletzt werden in Gruppen praktische Zahnputzübungen durchgeführt. Darüber hinaus wird in den Schulen auch eine Fluoridierung der Zähne angeboten. Soweit es die Erkenntnisse aus den schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen zur Kariesentwicklung als geboten erscheinen lassen, werden die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe auch auf weiterführende Schulen ausgedehnt. Die Durchführung der Gruppenprophylaxe erfolgt derzeit durch fünf beim Verein beschäftigte zahnmedizinische Fachangestellte. Zum Abbau von Ängsten vor dem Besuch des Zahnarztes steht dem Verein außerdem eine Zahnbehandlungseinheit („Zahnarztstuhl“) zu Demonstrationszwecken in einem eigens dafür hergerichteten „Prophylaxeraum“ zur Verfügung.

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