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Ökokonto

Beschreibung

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Meist jedes Vorhaben in der Landschaft ist mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, den es nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes zu kompensieren gilt. Um die entsprechende Kompensation durch den Eingriff zu berechnen, findet das Bewertungsverfahren des Landes NRW Anwendung. Die Wertpunkte im Rahmen des Verfahrens werden als Ökopunkte, eine Art „Währung“ bezeichnet. Bei dem Verfahren wird zunächst die Summe der Ökopunkte im Wirkraum des Eingriffs vor der jeweiligen Maßnahmenrealisierung (also der Ausgangszustand) ermittelt. Anschließend werden die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft prognostiziert und ebenfalls in Ökopunkte umgerechnet (Planzustand). Anhand der Differenz vorher–nachher wird der Umfang der dem Verfahren gemäß erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ermittelt. Bei einem Punktedefizit ist eine Kompensation zu schaffen.

Ein Ökokonto dient der Flexibilisierung des Vollzugs der naturschutz- bzw. baurechtlichen Eingriffsregelung. Zwecks Einrichtung eines Ökokontos ist es nötig, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg einen Antrag einzureichen.

Für die Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke
  • Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung
  • Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung (beinhaltet auch künftige Pflegemaßnahmen)
  • für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften sowie
  • die Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung.

Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen werden die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt. Hierzu führt die zuständige Behörde sozusagen ein „Sparbuch“ (Ökokonto/Flächenpool), auf dem vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dokumentiert und die „Währung“ (Ökopunkte) eingetragen werden (Einbuchung von Ökopunkten). Die aufgewerteten Flächen stehen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Dabei werden verbrauchte Ökopunkte ausgebucht, sozusagen „Währung vom Konto abgehoben“.

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Besitzer von Ökokonten können ihre Punkte auch verkaufen, indem sie von Vorhabenträgern, die Kompensationsmaßnahmen durchzuführen haben, für die verbrauchten Ökopunkte eine Geldleistung bekommen. Der Vorhabenträger selbst muss dann keine weiteren Kompensationsmaßnahmen durchführen. Zu beachten ist allerdings, dass die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des gleichen Kompensationsraumes (siehe Dokumente) vorgenommen werden. Ein Eingriff im Kreisgebiet Heinsberg kann beispielsweise nicht in der Eifel kompensiert werden.

  • Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 LNSchG NRW
  • § 32 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • §§ 15, 16 und 18 Bundesnaturschutzgesetz
  • §§ 1 a und 200a Baugesetzbuch

Für das Ausstellen eines Anerkennungsbescheides über ein Ökokonto werden Gebühren erhoben.