Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz

Beschreibung

Präsentation1_1.jpg

Das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) gibt allen Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Dieser Anspruch erstreckt sich auf alle bei den zuständigen Behörden vorliegenden und für sie bereitgehaltenen Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der natürlichen Lebensräume. Zudem beinhaltet die Informationspflicht Auskunft über sämtliche Tätigkeiten, von denen Belästigungen oder Belastungen der vorgenannten Umweltmedien ausgehen können als auch über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche.

Beispiele:

  • Informationen über Produktkapazitäten
  • Informationen über immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
  • Informationen über die Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen

Das Umweltinformationsgesetz enthält aber auch Regelungen zum Ausschluss bzw. zu Beschränkungen des Anspruchs auf Zur-Verfügung-Stellung von Informationen zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.

  • Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
  • Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007, das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08. Juli 2016 geändert worden ist  

Der Anspruch auf Information setzt einen ausreichend bestimmten Antrag voraus. Er kann formlos gestellt werden.

Die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen