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Melde- und Herkunftspflicht
Beschreibung
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind der unteren Naturschutzbehörde (uNB) gegenüber meldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie als Halter verpflichtet sind, den Besitz solcher Tiere (oder Pflanzen) innerhalb von zwei Wochen (spätestens jedoch nach vier Wochen) bei der uNB anzumelden. Einmal angemeldet, müssen Sie der uNB auch jede Veränderung Ihres Bestandes (z.B. Verkauf, Tod, Neuerwerb, Nachzucht etc.) mitteilen.
Darüber hinaus müssen Sie der Behörde gegenüber nachweisen, dass Sie das Tier (oder die Pflanze) rechtmäßig erworben haben bzw. dass das Tier (oder die Pflanze) eine geregelte Herkunft hat, also der „Lebenslauf“ geklärt und lückenlos nachweisbar ist. Dies wird als Herkunftspflicht bezeichnet. Die Herkunftspflicht beschränkt sich in der Regel auf Tiere und Pflanzen der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV). Typische Nachweispapiere sind die EG-Bescheinigung („Cites“) für Arten des Anhangs A sowie der Herkunftsnachweis für Anhang B-Arten.
Sollten Sie als Halter diesen Nachweis nicht erbringen können, hat die Behörde das Recht, das Tier vorerst zu beschlagnahmen. Dies bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Eigentümer des Tieres bleiben, aber keine Handlungen (z.B. Abgabe, Verkauf) mehr durchführen dürfen. Erst wenn Sie die benötigten Dokumente zusammen haben, wird die Beschlagnahmung aufgehoben.
Können Sie den rechtmäßigen Besitz des Tieres nicht nachweisen, kann die Behörde das Tier schließlich einziehen. Damit wird auch das Eigentum an die Behörde übertragen, die dann über die weitere Verwendung des Tieres entscheidet. Wenn Sie dem Tier eine artgerechte und angemessene Haltung ermöglichen können (und das auch bisher getan haben), besteht die Möglichkeit, dass Sie das Tier auch weiterhin per Überlassungsvertrag halten dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist dabei ausgeschlossen.Meldepflichtig sind alle Arten, die unter
- Anhang A der EU-Artenschutzverordnung
- Anhang B der EU-Artenschutzverordnung
- Anhang II und IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat)
- Anhang 1, 2, 3, 4 und 6 der der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
gelistet sind, sowie
- alle europäischen Vogelarten
Eine Ausnahme stellt die Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung dar. Dort sind alle Arten gelistet, die von der Meldepflicht freigestellt sind. Nichtsdestotrotz gilt auch für diese Arten die Herkunftspflicht.
- Washingtoner Artenschutzabkommen (WA)
- EG-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV)
- § 7 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchG)
- § 3 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Natur und Landschaft
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
natur@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-6139
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Telefon: +49 2452 13-6122
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Telefon: +49 2452 13-6110