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Saisonkennzeichen

Beschreibung

Sie möchten Ihr Fahrzeug nur für einen begrenzten, jährlich wiederkehrenden Zeitraum zulassen.

Der gewünschte Zeitraum muss mindestens zwei und kann höchstens elf Monate umfassen.

  • Versicherungsbestätigung (unbedingt "Beginn und Ende" des gewünschten Saisonzeitraumes mit dem Versicherungsunternehmen klären)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • bisherige Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
  • Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
  • Die Kombination eines Saisonkennzeichens mit einem H-Kennzeichenzusatz oder einem E-Kennzeichenzusatz ist möglich.
  • Sollte die Fälligkeit der Hauptuntersuchung in die Ruhefrist des Saisonkennzeichens fallen, muss die erste Fahrt im Saisonzeitraum zur entsprechenden Prüfung führen.
  • In NRW ist ab dem 01.11.2005 für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und eine Bankeinzugsermächtigung durch den Fahrzeughalter oder den Kontoinhaber erteilt werden. Dies ist in eine evtl. zu erteilende Vollmacht entsprechend mit aufzunehmen.
  • Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniseerklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.

Bitte entsiegeln Sie die Kennzeichen nicht vor Ihrem Besuch beim Straßenverkehrsamt !

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