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Neuzulassung / Anmeldung eines Fahrzeuges
TerminbuchungBeschreibung
Sie wollen ein fabrikneues Fahrzeug zulassen.
Für diese Dienstleistung steht Ihnen auch i-Kfz zur Verfügung. Hier können Sie Ihr Fahrzeug online - ohne eine Vorsprache in der Zulassungsstelle - zulassen. Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung i-Kfz - Anträge
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
- wenn noch keine ZB II vorhanden, ist die Vorlage von originalem Kaufvertrag oder Rechnung notwendig
- COC-Papier (Certificate of Conformity/Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugherstellers)
! ohne das COC-Papier können erforderliche WLTP-Daten zum Emissionsverhalten nicht erfasst werden !
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Handelsregisterauszug und aktuelle Gewerbeanmeldung mit Kopie des Personalausweises der / des Vertretungsberechtigten (bei Zulassung auf eine Firma)
- Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
- Nicht im Handelsregister eingetragene Firmen benötigen nur die Gewerbeanmeldung.
- Bei Zulassungsvorgängen für Vereine sind der Vereinsregisterauszug und die Vollmachten der dort genannten Unterschrifsbefugten erforderlich.
- Bei Minderjährigen sind eine schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Im Falle der alleinigen Sorge ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann aufgrund einer Schwerbehinderung der minderjährigen Person nach §3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder aufgrund des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis für das zulassungspflichtige Kraftfahrzeug (z.B. Pkw) erfolgen. Als Nachweis ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis notwendig.
- Wurde das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt und noch kein Fahrzeugbrief ausgestellt, informieren Sie sich bitte unter der Info "Einfuhr eines Fahrzeuges".
- Ab dem 01.02.2014 ist für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und ein SEPA-Lastschriftmandat (nur im Original) durch den Fahrzeughalter und durch den Kontoinhaber erteilt werden. Diese ist zusätzlich zu einer evtl. zu erteilende Vollmacht vorzulegen.
- Ein Fahrzeug kann nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniseerklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsangelegenheiten
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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- E-Mail:
kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-3611