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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Beschreibung

Sie möchten mit einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug zur Zulassungsstelle oder nach der Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges noch mit dem Fahrzeug nach Hause fahren.

  • Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, nach § 12 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulässig, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind. Achtung: Die v.g. Fahrten sind nur mit speziell für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen möglich. Diese Reservierung kann nur direkt bei der Außerbetriebsetzung beantragt werden und ist dann für dieses Fahrzeug gebunden.
  • Für Probefahrten, Prüfungsfahrten oder Überführungsfahrten sind Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug anzubringen.

Zuständige Einrichtungen

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