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Eigentumsförderung
Beschreibung
Der Kreis Heinsberg unterstützt Haushalte bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum mit Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Gefördert wird die Neuschaffung oder der Bestandserwerb zur Selbstnutzung von
a) Eigenheimen und
b) Eigentumswohnungen
durch Neubau oder Nutzungsänderung von Gebäuden sowie deren Ersterwerb. Zweite Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert.
Es können allerdings nur solche Objekte gefördert werden, die die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen sowie eine angemessene Wohnraumversorgung gewährleisten.
Antragsberechtigt sind Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1 WFNG NRW
a) nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b) um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
Die Grundpauschale des Darlehens ist abhängig davon, in welcher Kostenkategorie sich die Gemeinde/Stadt befindet. In Kommunen des Kreises Heinsberg beträgt die Grundpauschale:
Kostenkategorie K2:
für die Einkommensgruppe A: 115 000 Euro und für die Einkommensgruppe B: 69 000 Euro,
Kostenkategorie K3:
für die Einkommensgruppe A: 148 000 Euro und für die Einkommensgruppe B: 88 000 Euro,
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind sowie für jede zum Haushalt gehörende Person mit Schwerstbehinderung (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt) kann ein Familienbonus von 24 000 Euro als Zusatzdarlehen gewährt werden.
Neben dem Grunddarlehen können die Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten und Bauen mit Holz gewährt werden. Für Bauvorhaben mit BEG Effizienzhaus 40 Standard kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 30000 Euro gewährt werden.
Die Baudarlehen werden zu Beginn mit 0,5 % verzinst. Weiterhin ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % und eine Tilgung von 1 % (Neubau, Ersterwerb) bzw. 2 % (Erwerb vorhandenes Wohneigentum) zu entrichten. Eine Höherverzinsung erfolgt frühestens nach 30 Jahren in Höhe von 2 % über den dann gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB und nach jeweils weiteren 10 Jahren wird dieser auf Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes angepasst.
In diesem Zusammenhang besteht unter bestimmten Voraussetzungen jeweils die Möglichkeit der Zinssenkung.
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Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint.
Der Eigenleistungsanteil beträgt mindestens 7,5 % der Gesamtkosten.
Für Förderungen im Rahmen der Eigentumsförderung ist der Förderantrag vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn oder beim Erst- oder Bestandserwerb der Abschluss des notariellen Kaufvertrags
Für die Antragstellung sind Antragsvordrucke, sonstige Formulare und Informationsmaterial bei der Kreisverwaltung erhältlich. Alternativ können diese Unterlagen auch im Internet im pdf-Format heruntergeladen werden.
Für eine Erstberatung werden Angaben über die Bruttoeinkünfte der letzten 12 Monate und der letzte Einkommensteuerbescheid benötigt
In Angelegenheiten der Eigentumsförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach zur Verfügung. Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mirbach.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der starken Nachfrage und Antragslage nach öffentlichen Fördermitteln diese für das Förderjahr 2024 nur noch im begrenztem Umfang zur Verfügung stehen und bei der Bearbeitung der Förderanträge zeitliche Verzögerungen zu erwarten sind.
Gebühren werden im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Bauen und Wohnen Wohnungswesen
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- Valkenburger Straße 45
- 52525 Heinsberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 2452 13-6334
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Telefon: +49 2452 13-6346
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Telefon: +49 2452 13-6337