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Bauanträge, Baugenehmigungen, Bauüberwachung, Abnahmen

Beschreibung

Wer ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage errichten, ändern, abbrechen oder deren Nutzung ändern will, benötigt vor Ausführung des Vorhabens grundsätzlich eine Baugenehmigung. Der hierzu erforderliche Bauantrag ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen, durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.

Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Deutsche Grundkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.

In Einzelfällen zusätzlich: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept

Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden.

Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:

Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.

Sofern das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an die u. a. Ansprechpartner/innen.

Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen wie folgt zuständig:

Gangelt - Herr Scheibel

Selfkant - Frau Fietz

Übach-Palenberg - Frau Dismon

Waldfeucht - Frau Boehme

Wassenberg - Herr Sönmez

Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, die Bauüberwachung, die Bauzustandsbesichtigungen u. a. werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein Westfalen festgesetzt. Gebühren werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme oder Zurückweisung eines Antrages.