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Beglaubigungen

Beschreibung

Eine Beglaubigung bezeugt die Übereinstimmung einer Kopie oder Abschrift eines Dokuments mit dem Original bzw. die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens durch einen Beglaubigungsvermerk. 

Beglaubigung von Dokumenten

Jede Behörde ist berechtigt, eigene Dokumente zu beglaubigen. Fremde Dokumente dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift/Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Beglaubigung anderen Stellen vorbehalten ist. 

Folgende Stellen der Kreisverwaltung nehmen amtliche Beglaubigungen von Dokumenten vor:

Bürger-Service-Center
Amtliche Beglaubigung von Dokumenten, die von einer deutschen Behörde ausgestellt oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

Öffnungszeiten des Bürger-Service-Centers:
montags bis donnerstags von 7.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr sowie samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr.

Haupt- und Personalamt
Vorbeglaubigung von Dokumenten, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, bspw. Meldebescheinigungen.
Die Erteilung der Apostille erfolgt anschließend durch die Bezirksregierung Köln.

Gesundheitsamt
Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung.

Ordnungsamt
Beglaubigung von Doppelausfertigungen von Namensänderungsurkunden.

Vermessungs- und Katasteramt
Öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigungen und Teilungen von Grundstücken
Beglaubigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster.

Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften dürfen beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift darf grds. nur dann erfolgen, wenn sie in Gegenwart des Mitarbeiters, der die Beglaubigung vornimmt, vollzogen wird. Die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss sich durch gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Folgende Stellen nehmen in der Kreisverwaltung Beglaubigungen von Unterschriften vor:

Bürger-Service-Center
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften.

Amt für Sozialplanung und nachhaltige Kreisentwicklung
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen.

Folgende Dokumente und Unterschriften dürfen nicht durch die Kreisverwaltung beglaubigt werden:

  • Private Urkunden und Unterschriften von Privatpersonen, wenn das Originaldokument nicht von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Kopie/Beglaubigung nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird; entsprechende Beglaubigungen erfolgen durch Notare.
  • Urkunden von Bundesbehörden; die Beglaubigung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister; die Beglaubigung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundesverwaltungsamt.
  • Übersetzungen durch staatlich anerkannte und vereidigte Übersetzer; Beglaubigungen werden durch das zuständige Amts-/Landgericht vorgenommen.
  • Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden werden ebenfalls vom zuständigen Amts-/Landgericht beglaubigt.
  • Deutsche Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden) werden von dem Standesamt beglaubigt, das sie ausgesetellt hat.
  • Die Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
  • Sonstige ausländische Urkunden werden in der Regel durch Gerichte oder das Bundesverwaltungsamt beglaubigt.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen